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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 17

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(1) bis (6) aufgehoben.

 

 

(7) In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Ar-beitsverhältnis
gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung,
§ 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen,
sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.

 

Protokollerklärung zu Absatz 7:

Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder
Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.

 

(8) bis (11) aufgehoben.

 

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