T V Ü - Bund |
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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD |
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4. Abschnitt |
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 17 | |
(1) bis (6) aufgehoben.
(7) In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund
Protokollerklärung zu Absatz 7: Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder
(8) bis (11) aufgehoben.
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