2.6 § 17 TVÜ-Bund
Das Übergangsrecht des § 17 TVÜ-Bund zur Eingruppierung einschließlich der Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund
wird mit Inkrafttreten des neuen Eingruppierungsrechts des Bundes zum TVöD am 1. Januar 2014 aufgehoben.
Lediglich die bisherige Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund
(Neueinstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst) mit der dazugehörenden Protokollerklärung wird
- mit geringen erforderlichen redaktionellen Anpassungen -
in die Neufassung des § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund überführt:
„In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die Eingruppierung
unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis
gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung,
§ 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen,
sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.“
Durch die Neufassung ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.
Zur Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung
können meine Hinweise zur Anwendung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in meinem Rundschreiben
D 5 – 220 210 2/16 vom 27. Mai 2009 entsprechend herangezogen werden.

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