T V Ü - Bund |
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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD |
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3. Abschnitt |
Besitzstandsregelungen |
§ 12 | |
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007,
(3) (aufgehoben mit Wirkung vom 1. April 2008)
(4) 1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD).
Protokollerklärung zu Absatz 4: Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
(5) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt 2Dies gilt auch, wenn eine Höhergruppierung aufgrund der Überleitung in den
Protokollerklärung zu Absatz 5: Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a, 9b oder 14 gemäß § 27 gilt nicht als Höhergruppierung.
(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 12: Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Lehrkräfte des Bundes |
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