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TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
E Änderungen TVÜ-Bund
2 Weitere Änderungen TVÜ-Bund
2.4 § 12 TVÜ-Bund

 

2.4 § 12 TVÜ-Bund

 

Nach dem neu eingefügten § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund ist auch der Höhergruppierungsgewinn
aufgrund einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 TVÜ-Bund
auf den Strukturausgleich anzurechnen.
Dadurch verringert sich der Strukturausgleich oder entfällt womöglich gänzlich;
siehe auch Ziffern 1.4.4 und 1.4.5.
In der neuen Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund wird klargestellt,
dass die Überleitungen in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 gemäß § 27 TVÜ-Bund
nicht als Höhergruppierungen gelten
und in diesen Fällen die Anrechnungsregelung des § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund keine Anwendung findet.
Zur Durchführung des § 12 TVÜ-Bund siehe im Übrigen mein Rundschreiben
D 5 – 220 210 1/12 vom 28. November 2012.

 

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