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(1) 1Die Überleitung der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen,
die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages
zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) fallen,
am 1. Oktober 2005 bestimmt sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag.
2Die dem Pauschallohn zugrunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach den §§ 4 ff. TVÜ.
(2) In die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Abs. 3) werden sie am 1. Oktober 2005
auf der Grundlage der am 30. September 2005 zustehenden Lohngruppe
und der erreichten Jahre in den Lohnstufen der jeweiligen Anlage 3
zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965
bzw. zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991
übergeleitet.
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