T V Ü - Bund |
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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD |
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2. Abschnitt | Überleitungsregelungen |
§ 4 |
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen |
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe
(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts |
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