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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

2. Abschnitt Überleitungsregelungen
§ 4

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

 

(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe
(§ 22 BAT/BAT-O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter
bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen)
nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.

 

(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts
die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten,
werden für die Überleitung so behandelt,
als wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.

 

(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts
in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären,
werden für die Überleitung so behandelt,
als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.

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