Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den TVöD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen
von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen
beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes mit Ausnahme
1. der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen,
die zu Auslandsdienststellen entsandt sind (§ 45 TVöD BT-V(Bund)),
2. der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen,
die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit
(§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt werden.
Protokollerklärung:
1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat
mindestens 15 Überstunden geleistet hat.
2Er/Sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres
die für die jeweilige Pauschalgruppe mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt.
3Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen,
sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
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