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T V ö D - K

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA

Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 8.1 Bereitschaftsdienstentgelt

 

(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen
die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

 

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(2) 1Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
2Bei Ärztinnen und Ärzten erfolgt die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes
als Nebenabrede (§ 2 Abs. 3) zum Arbeitsvertrag.
3Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

 

(3) Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 10 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung

die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit

mit 28,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet.

 

(4) 1Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung

als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G.
2Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen
um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

 

(5) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4
für jede nach den Absätzen 1 und 3 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist,
einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts ihrer jeweiligen Entgeltgruppe nach der Anlage G.
2Im Übrigen werden für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit

und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.

 

(6) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4
für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5)
je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Entgelts nach Absatz 4.
2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(7) 1Anstelle der Auszahlung des Entgelts nach Absatz 4 für die nach den Absätzen 1 und 3 gewertete Arbeitszeit
kann diese bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats
auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).
2Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach Satz 1 umfasst auch die den Zeitzuschlägen
nach Absätzen 5 und 6 1:1 entsprechende Arbeitszeit.
3Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 15)
und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
4Nach Ablauf der drei Monate wird das Bereitschaftsdienstentgelt am Zahltag des folgenden Kalendermonats fällig.

 

(8) 1An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden,
wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3),
es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist
oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird
oder die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
2In diesem Fall gilt Absatz 7 entsprechend.

 

(9) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6
kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden.
2Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst

 

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