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T V ö D - K

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich KRANKENHÄUSER im Bereich der VKA

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 15 Tabellenentgelt

 

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist,
und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  

(2) 1Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach den Anlagen A und E.
2Ärztinnen und Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage C.

 

(2.1) 1Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind,
erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage
ab 1. Juli 2008 in Höhe von monatlich 25,00 Euro.
2§ 24 Abs. 2 findet Anwendung.

 

(2.2) 1Beschäftigte, denen die Leitung einer Station übertragen worden ist,
erhalten für die Dauer der Übertragung der Stationsleitung
eine Funktionszulage in Höhe von monatlich 30,00 Euro,
soweit diesen Beschäftigten im gleichen Zeitraum keine anderweitige Funktionszulage gezahlt wird.
2§ 24 Abs. 2 findet Anwendung.

3Diese Regelung gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte.

 

(2.3) 1Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind,
erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1
einmalig im Kalenderjahr eine Einmalzahlung
in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat.
2Die Einmalzahlung nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli ausgezahlt.
3§ 24 Abs. 2 findet Anwendung.
 

(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen tarifvertraglichen Regelungen
können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing
und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen
in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle
bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

 

Protokollerklärungen zu den Absätzen 2.1 und 2.3:

 

1. Abweichend von den Absätzen 2.1 und 2.3 beträgt bei
   Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg
   und im Tarifgebiet Ost die Zulage nach Absatz 2.1 Satz 1 monatlich 35,00 Euro
   und die Einmalzahlung nach Absatz 2.3 Satz 1 12 v.H.

 

2. Für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer bzw. Gesundheits- und

    Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer gelten die

    Regelungen des Absatzes 2.1; die Protokollerklärung Nr. 1 gilt entsprechend.

 

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