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Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VIII

Sonderregelungen (Bund)

§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

I   Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

Nr. 2 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Nr. 3 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

Nr. 4 zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

Nr. 5 Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 6 zu § 19 - Erschwerniszuschläge -

Nr. 7 zu § 27 - Zusatzurlaub -

Nr. 8  Übergangs- und Schlussvorschriften

II   Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Nr. 9 zu   §   6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

Nr. 10 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

III   Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Nr. 11 zu §   3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Nr. 12 zu §   6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

Nr. 13 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -



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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- und Schiff fahrtsverwaltung des Bundes
und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

 

(1) 1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
die beim Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserbaulichen Einrichtungen
und wasserwirtschaftlichen Anlagen eingesetzt sind
einschließlich der Besatzungen von Schiffen und von schwimmenden Geräten,
soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in den von der Verwaltung aufzustellenden Schiffslisten aufgeführt sind.
2Zur Besatzung eines Schiffes oder schwimmenden Gerätes gehören nur diejenigen Beschäftigten,
die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen
und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.
3Beschäftigte, die an Bord Arbeiten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein,
werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt.
4Die Regelungen gelten auch für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
die auf nicht bundeseigenen Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind.

 

(2) 1Diese Sonderregelungen gelten auch für die Besatzungen der seegehenden Schiffe
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH);
Nr. 8 und Kapitel III gelten auch für vorübergehend an Bord eingesetzte Beschäftigte des BSH.
2Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur diejenigen Beschäftigten,
die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten,
tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.

 

Protokollerklärung:
Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppen nicht.

 

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Nr. 2 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

 

Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.

 

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Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 3 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

 

(1) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord
wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet,
es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.

 

(2) 1Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden,
können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden,
wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz fällt.
2Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:

 

1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt:

 

a) Durchgehende Wachdienste,
    bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes
    weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen.

 

b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden
    oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände
    eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht
    (z. B. Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen).

 

2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen,
    werden wie folgt bewertet:

 

a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt.

 

b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden
    wird eine Stundengarantie von drei Arbeitsstunden angesetzt,
    wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird.
    Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.

 

(3) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache,
die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.

 

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Nr. 4 zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

 

(1) Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 3 Abs. 1
werden Zeitzuschläge nach § 8 Buchst b bis f nicht gezahlt.

 

(2) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
wird der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst b und Buchst. f nicht gezahlt.

 

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Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

 

Nr. 5

Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden,
erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.

 

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Nr. 6 zu § 19 - Erschwerniszuschläge -

 

(1) Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden Arbeiten
werden Zuschläge in Höhe von 25 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt.
Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung
sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände,
sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.

 

(2) Auf Gewässerschutzschiffen gemäß Objektkatalog und auf dem Laderaumsaugbagger
wird für Einsätze zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien
je Einsatztag ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro gezahlt
und die Verpflegung vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitgestellt;
dies gilt nicht für Übungseinsätze. Absatz 1 findet keine Anwendung.

 

(3) 1Tauchereinsatzleiterinnen und Tauchereinsatzleiter erhalten pro Stunde ihres Einsatzes
einen Zuschlag in derselben Höhe, wie ihn die Taucherinnen und Taucher nach dem
Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973 erhalten,
für die die Tauchereinsatzleiterinnen und Tauchereinsatzleiter während der Tauchgangs verantwortlich sind.
2Sind Tauchereinsatzleiterinnen und Tauchereinsatzleiter bei einem Einsatz
für mehrere Taucherinnen oder Taucher verantwortlich, steht ihnen der Zuschlag nur in einfacher Höhe zu.

 

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Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

 

Nr. 7 zu § 27 - Zusatzurlaub -

 

Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 gelten nicht bei Tätigkeiten nach Nr. 3.

 

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Zu Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

 

Nr. 8

Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind,
wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes,
durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen
auf dem Fahrzeug oder Gerät nachweisbar entstandene Schaden an persönlichen Gegenständen
bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im Einzelfall ersetzt.

 

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Kapitel II Besondere Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Für die in Kapitel I Nr. 1 Abs. 1 aufgeführten Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
finden ergänzend folgende besondere Bestimmungen Anwendung:

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 9 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

 

(1) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
2Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten.
3Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreicht werden
und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein,
wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.

 

(2) 1Kann die Arbeitsstelle auf Schiffen und schwimmenden Geräten
nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden,
so wird die Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet.
2Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert werden.
3Für Maschinisten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und sonstigen Motorgeräten
kann die regelmäßige Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten um täglich bis zu einer Stunde verlängert werden.

 

(3) 1Sofern die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen und schwimmenden Geräten dies erfordert
(z. B. 24-Stunden-Betrieb) kann die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert
und auf einen Zeit-raum von 168 Stunden verteilt werden,
wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlängerten Arbeitszeitraum
ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt,
der dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 entspricht.
2Im Rahmen der Wechselschichten nach Satz 1 geleistete Arbeitsstunden,
die über das Doppelte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 hinausgehen,
sind Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
die auf nicht bundeseigenen Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind.

 

(5) Bei Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
die nicht auf Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind,

 

(a) bildet die durchgehende Arbeitszeit die Regel und

 

(b) kann bei Arbeit im Schichtbetrieb die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtdauer der Ruhepausen
auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
sofern wegen des zu erwartenden kontinuierlichen Arbeitsanfalls mangels Vertretung
die Gewährung von Ruhepausen in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten
nicht gewährleistet werden kann.

 

(6) 1Besatzungsmitglieder auf Gewässerschutzschiffen gemäß Objektkatalog
und auf dem Laderaumsaugbagger, deren Arbeitszeit sich nach Absatz 3 richtet,
erhalten pro Einsatztag einen Zuschlag in Höhe von 25 Euro.
2Überstunden sind bis zu zwei Stunden täglich abgegolten (z. B. für kleinere Reparaturen);
dies gilt nicht im Falle von Havarien, Bergungsarbeiten oder angeordneten Reparaturen.
3Der Zuschlag nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 ausgenommen.

 

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Nr. 10 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

 

(1) 1Für Dienstreisen im Außendienst werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet, sofern sie die Fahrtkosten zu der Arbeitsstätte, der der/die Beschäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist, übersteigen.
2An Stelle des Tagegeldes im Sinne des § 6 BRKG wird nachfolgende Aufwandsvergütung gezahlt:

- bei einer Abwesenheit ab acht Stunden in Höhe von 3 Euro,

- bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden in Höhe von 5 Euro,

- bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden in Höhe von 8 Euro.

3Beträgt hierbei die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte,
der der bzw. die Beschäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist und der Stelle,
an der das Dienstgeschäft erledigt wird, weniger als zwei km,
wird Aufwandsvergütung nach Satz 2 nicht gewährt.
4Notwendige Übernachtungskosten werden gemäß § 7 BRKG erstattet.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird bei Abwesenheit von 3 bis zu 8 Stunden
eine Pauschale in Höhe von 2 Euro gezahlt.

 

(3) 1Für Beschäftigte auf Schiffen oder schwimmenden Geräten ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

1. Für die Berechnung des Tagegeldes nach Absatz 1 Satz 2 ist maßgebend,
    dass sich das Schiff nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) befindet.

 

2. Bei Übernachtungen auf Schiffen oder schwimmenden Geräten,
    die nicht den erlassenen Mindestbestimmungen entsprechen,
    wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 8 Euro gezahlt.

 

2Reisebeihilfen für Familienheimfahrten werden nach Maßgabe des § 8 Sätze 3 und 4 BRKG gezahlt.
3Satz 2 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger nach der Trennungsgeldverordnung.

 

(4) Die Regelungen in Absatz 1 und 3 ersetzen die Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten des § 44 Abs. 1.

 

(5) Abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 3 werden nicht anrechenbare Reisezeiten
bei fester Arbeitszeit zu 50 v. H. als Freizeitausgleich gewährt
und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften als Arbeitszeit angerechnet.

 

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Kapitel III
Besondere Bestimmungen für Besatzungen der seegehenden Schiffe
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Für die in Kapitel I Nr. 1 Abs. 2 aufgeführten Beschäftigten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
finden ergänzend folgende besondere Bestimmungen Anwendung:

 

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 11 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

 

Beschäftigte, die dienstlich an Bord eingesetzt sind, müssen an der Bordverpflegung teilnehmen.

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

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Nr. 12 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

 

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auf sieben Tage verteilt werden. 2Bei Fahrten von Schiffen in See können die gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzruhetage
für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zum Ablauf des Ausgleichszeitraums
nach § 6 Abs. 2 zusammenhängend gewährt werden.

 

(2) 1Die Ruhezeit beträgt für die Besatzungsmitglieder pro 24-Stunden-Zeitraum mindestens elf Stunden.
2Diese Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden,
wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat.
3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen.
4Es ist sicherzustellen, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Fahrten in See
durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nicht unterschritten wird.
5§ 7 Abs. 7 bleibt unberührt.

 

(3) Soweit dienstplanmäßig eine Mittagspause vorgesehen ist, darf sie eine Stunde nicht überschreiten.

 

(4) Werden Besatzungsmitglieder einer Wache zugeteilt, gilt diese Zeit als regelmäßige Arbeitszeit.

 

(5) Dienstlicher Aufenthalt außerhalb des Schiffes auf Sandbänken oder im Wattgebiet
sowie in den Beibooten rechnet durchgehend als Arbeitszeit.

 

(6) Für Köche und Stewards richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit
sowie die Arbeitspausen nach den festgelegten Mahlzeiten der Besatzung.

 

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Zu Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 13 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

 

(1) 1Für Dienstreisen werden den Beschäftigten die Reisekosten
nach Maßgabe des BRKG in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
2Abweichend von Satz 1 werden für Dienstreisen auf Schiffen die entstandenen notwendigen Fahrtkosten
nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet.
3An Stelle des Tagegeldes im Sinne des § 6 BRKG wird Beschäftigten, die an Bord eingesetzt sind,
ein Bordtagegeld von 7,50 Euro täglich gezahlt, wenn eine unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird
und die Beschäftigten mindestens acht Stunden dienstlich an Bord eingesetzt sind.
4Für die Berechnung des Bordtagegeldes ist maßgeblich,
dass sich das Schiff nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) befindet.
5Bei Einsätzen in fremdländischen Gewässern kann bei nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten
das Bordtagegeld entsprechend erhöht werden.
6Besatzungsmitglieder erhalten einmal monatlich Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
nach Maßgabe des § 8 Sätze 3 und 4 BRKG.
7Satz 6 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger nach der Trennungsgeldverordnung.

 

(2) Soweit die Voraussetzungen für ein Bordtagegeld nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 nicht vorliegen,
wird bei dienstlichen Einsätzen dieser Beschäftigten von mindestens acht Stunden
an Bord im Heimathafen (ständiger Liegeplatz) eine tägliche Pauschale in Höhe von 7,50 Euro gezahlt.

 

(3) Die Regelung in Absatz 1 Sätze 2 bis 7
ersetzen die Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten des § 44 Absatz 1.

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