Besoldung
(Auszug aus
einer Verfügung des BMI vom 27. August 1990, D 114 -221.280)
Besoldung i.
S. des § 28 Abs. 2 sind von den in § 29 Abs. 1 genannten
Dienstherren gezahlte Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) und
Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Hierzu rechnet auch
Besoldung, die nach Sondervorschriften (z. B. §§ 4, 60)
übergangsweise zugestanden hat.
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