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2.6 Sonderfunktionen

Abfindungsrechner

 

Der Abfindungsrechner ist im Gehaltsrechner "Gehalt.de" ab der Version vom 1.10.2009 enthalten.

So berechnen Sie die Steuern aus Versorgungsabfindungen und aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach der Fünftelregelung:

 

  1. Erstellen Sie die individuelle Gehaltsberechnung im Januar 2009 oder im Januar eines späteren Jahres.
    Die individuellen steuerlichen Tatsachen im Jahr der Auszahlung der Abfindung haben nämlich Einfluss auf die Höhe der Steuer auf die Abfindung.
    Für die Jahre vor 2008 funktioniert der Abfindungsrechner nicht.

  2. Stellen Sie - immer noch im Monat Januar - in der Auswahlbox der Zeile 46 die Option
    "45 Versorgungsabfindung für mehrere Jahre" oder
    "46 Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten"
    ein. Dazu ist in der Auswahlbox ganz nach unten zu scrollen.
    Abfindungsrechner

  3. Wählen Sie den Monat aus, in dem die Abfindung gezahlt werden soll.

  4. Stellen Sie das Schlüsselfeld in Programmzeile 46 auf "020001" ein
    also "steuerpflichtiges Entgelt erhöht" = 2 und "Arbeitgeberaufwand = JA" = 1.
    Abfindungen sind nicht sozialversicherungspflichtig.

  5. Geben Sie in Programmzeile 46 den steuerpflichtigen Anteil der Abfindung ein.

Die auf die Abfindung entfallenden Steuern werden dann in den Zeilen 34 bis 36 separat angezeigt:

Steuern

 

Die Steuerermäßigung für Abfindungen ist in § 34 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Berechnungsmethode wird in den Einkommensteuerrichtlinien wie folgt beschrieben:

"EStR 34.2.  Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
 
(1) Für Zwecke der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst für das Kalenderjahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte erzielt worden sind, die Einkommensteuerschuld zu ermitteln, die sich ergibt, wenn die in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Sodann ist in einer Vergleichsberechnung die Einkommensteuer zu errechnen, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt.
Bei diesen nach den allgemeinen Tarifvorschriften vorzunehmenden Berechnungen sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) unterliegende Einkünfte zu berücksichtigen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich so ergebende Steuerbetrag der nach Satz 1 ermittelten Einkommensteuer hinzuzurechnen.
 
(2) Sind in dem zu versteuernden Einkommen auch Einkünfte enthalten, die nach § 34 Abs. 3 EStG oder § 34 b Abs. 3 EStG ermäßigten Steuersätzen unterliegen, ist die jeweilige Tarifermäßigung unter Berücksichtigung der jeweils anderen Tarifermäßigung zu berechnen."

 

 

Beispiel für eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro:
Steuerpflichtiges Jahreseinkommen  24.000 Euro        Jahressteuer (St.Kl III)                =     400 Euro

 + 1/5 Abfindung                               6.000 Euro        Steuer aus 30.000 Euro              =  1.500 Euro

Steuer-Mehrbetrag für ein 1/5 der Abfindung                                                               =   1.100 Euro

Mehrbetrag für 5/5 der Abfindung                                                                               =   5.500 Euro

Die reguläre Steuer aus 54.000 Euro würde betragen                                                        7.800 Euro

Vergünstigung: 7.800 Euro abzüglich 400 Euro und abzüglich 5.500 Euro                     =   1.900 Euro

(Die Steuerbeträge sind grob gerundet)

Der Vorteil Fünftelregelung nimmt ab, je geringer der Abstand zwischen individueller Steuerquote und Spitzensteuersatz ist. Es kann deshalb günstiger sein, die Auszahlung der Abfindung auf mehrere Jahre zu verteilen oder die Auszahlung in das Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verschieben.

Sie finden weitere Abfindungsrechner auf folgenden Seiten:

Abfindungsrechner vom Haufe-Verlag

Abfindungsrechner vom Hütig-Jehle-Rehm-Verlag

Abfindungsrechner von Parmentier

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