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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR 2005
vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1)

zu EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte
 
R 34.1  Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
R 34.2  Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
R 34.3  Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG
R 34.4  Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung
            für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
R 34.5  Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

 
 
EStR 34.1.  Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte

 (1) § 34 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar.
§ 34 Abs. 3 EStG ist nur auf Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzuwenden.
Die von der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Einkommen abzuziehenden Beträge sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen.
Liegen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG nebeneinander vor, ist eine Verrechnung der noch nicht abgezogenen Beträge mit den außerordentlichen Einkünften in der Reihenfolge vorzunehmen, dass sie zu dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Ergebnis führt.
Sind in dem Einkommen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthalten und bestehen diese zum Teil aus außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind, ist hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen.
 
(2) Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne im Sinne des §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden.
 
(3) Die gesamten außerordentlichen Einkünfte sind grundsätzlich bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommens tarifbegünstigt.
In Fällen, in denen Verluste zu verrechnen sind, sind die vorrangig anzuwendenden besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2 a Abs. 1, §§ 2 b, 15 Abs. 4 EStG) zu beachten.
 
(4) Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns erst im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits im Veranlagungszeitraum vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind.
Die übrigen außerordentlichen Einkünfte unterliegen der Tarifvergünstigung in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie nach den allgemeinen Grundsätzen vereinnahmt werden, nur insoweit, als nicht in früheren Veranlagungszeiträumen mit diesen Einkünften unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten die Einkünfte des Steuerpflichtigen gemindert haben.
 
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EStR 34.2.  Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
 
(1) Für Zwecke der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst für das Kalenderjahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte erzielt worden sind, die Einkommensteuerschuld zu ermitteln, die sich ergibt, wenn die in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Sodann ist in einer Vergleichsberechnung die Einkommensteuer zu errechnen, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt.
Bei diesen nach den allgemeinen Tarifvorschriften vorzunehmenden Berechnungen sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) unterliegende Einkünfte zu berücksichtigen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich so ergebende Steuerbetrag der nach Satz 1 ermittelten Einkommensteuer hinzuzurechnen.
 
(2) Sind in dem zu versteuernden Einkommen auch Einkünfte enthalten, die nach § 34 Abs. 3 EStG oder § 34 b Abs. 3 EStG ermäßigten Steuersätzen unterliegen, ist die jeweilige Tarifermäßigung unter Berücksichtigung der jeweils anderen Tarifermäßigung zu berechnen.
 
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EStR 34.3.  Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG
 
(1) Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sind nach § 34 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 2 EStG nur begünstigt, wenn es sich um außerordentliche Einkünfte handelt; dabei kommt es nicht darauf an, im Rahmen welcher Einkunftsart sie angefallen sind.
 
(2) Die Nachzahlung von Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG muss einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten umfassen.
Es genügt nicht, dass sie auf 3 Kalenderjahre entfällt.
 
(3) Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 5 EStG auf außerordentliche Holznutzungen im Sinne des § 34 b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist von einer Zusammenballung der Einkünfte auszugehen, wenn kein Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen wurde.
Die Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für sich allein noch kein Bestandsvergleich.
 
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EStR 34.4.  Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
 
Allgemeines
(1) § 34 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten.
§ 34 Abs. 1 EStG ist auch auf Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen und von Renten im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG anwendbar.
Voraussetzung für die Anwendung ist, dass auf Grund der Einkunftsermittlungsvorschriften eine Zusammenballung von Einkünften eintritt, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht und bei anderen Einkünften nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht.
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(2) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt es nicht darauf an, dass die Vergütung für eine abgrenzbare Sondertätigkeit gezahlt wird, dass auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder dass sie eine zwangsläufige Zusammenballung von Einnahmen darstellt.
 
Gewinneinkünfte
(3) Bei Gewinneinkünften kann eine Zusammenballung von Einkünften nur bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eintreten.
Die Tarifermäßigung ist auf Gewinneinkünfte grundsätzlich dann anzuwenden, wenn
 
1. diese die Vergütung für eine sich über mehr als 12 Monate erstreckende Sondertätigkeit sind, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, oder
 
2. der Steuerpflichtige sich über mehr als 12 Monate ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Kalenderjahr erhalten hat.
 
Ermittlung der Einkünfte
(4) Bei der Ermittlung der dem § 34 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte gilt R 34.1 Abs. 4 entsprechend.
Handelt es sich sowohl bei den laufenden Einnahmen als auch bei den außerordentlichen Bezügen um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, können im Kalenderjahr des Zuflusses die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG nur einmal abgezogen werden; sie sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen.
Nur insoweit nicht verbrauchte Freibeträge für Versorgungsbezüge sind bei den nach § 34 EStG begünstigten Einkünften abzuziehen.
Entsprechend ist bei anderen Einkunftsarten zu verfahren, bei denen ein im Rahmen der Einkünfteermittlung anzusetzender Freibetrag, z. B. Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG oder ein Werbungskosten-Pauschbetrag, abzuziehen ist.
Werden außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben laufenden Einkünften dieser Art bezogen, ist bei den Einnahmen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder der Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG insgesamt nur einmal abzuziehen, wenn insgesamt keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
In anderen Fällen sind die auf die jeweiligen Einnahmen entfallenden tatsächlichen Werbungskosten bei diesen Einnahmen zu berücksichtigen.
 
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EStR 34.5.  Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
 
Berechnung
(1) Für das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 32 a Abs. 1 EStG — also einschließlich der außerordentlichen Einkünfte, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen sind — ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln.
Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gerundeten zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf 4 Dezimalstellen abzurunden ist. 56 % dieses durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 15 %, ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz.
 
Beschränkung auf einen Veräußerungsgewinn
(2) Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen, selbst dann, wenn der Steuerpflichtige mehrere Veräußerungs- oder Aufgabegewinne innerhalb eines Veranlagungszeitraums erzielt.
Dabei ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 EStG in Veranlagungszeiträumen vor dem 1. 1. 2001 unbeachtlich (§ 52 Abs. 47 Satz 7 EStG).
Wird der zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehörende Mitunternehmeranteil im Zusammenhang mit der Veräußerung des Einzelunternehmens veräußert, ist die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG für beide Vorgänge getrennt zu prüfen.
Liegen hinsichtlich beider Vorgänge die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG vor, kann der Steuerpflichtige die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG entweder für die Veräußerung des Einzelunternehmens oder für die Veräußerung des Mitunternehmeranteiles beantragen.
Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit
(3) R 16 Abs. 14 gilt entsprechend.
 
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