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in der Fassung vom 13. September 2005
mit folgenden Änderungen
1. Änderungs-TV vom 7.2.2006 in
Kursivschrift
2. Änderungs-TV vom
31.3.2008
5. Änderungs-TV vom 27.02.2010
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
2. Abschnitt: Überleitungsregelungen
§ 3 Überleitung in den TVöD
§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
§ 5 Vergleichsentgelt
§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten
§ 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
3. Abschnitt: Besitzstandsregelungen
§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
§ 9 Vergütungsgruppenzulagen
§ 10 Fortführung vorübergehender übertragener höherwertiger
Tätigkeit
§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
§ 12 Strukturausgleich
VKA-Rundschreiben zu § 12
§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 14 Zeiten für das Jubiläumsgeld
§ 15 Urlaub
§ 16 Abgeltung
4. Abschnitt: Sonstige vom TVöD abweichende oder
ihn ergänzende Bestimmungen
§ 17 Eingruppierung
§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit nach dem 30. September 2005
§ 19 Entgeltgruppe 2 Ü und 15 Ü, Anwendung der
Entgelttabelle auf Lehrkräfte
§ 20 Jahressonderzahlung für die Jahre 2005 und 2006
§ 21 Einmalzahlungen für 2006 und 2007
§ 22 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen
Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b und SR 2c zum BAT / BAT-O
§ 23 Erschwerniszuschläge
§ 24 Bereitschaftszeiten
§ 25 Übergangsregelung zur Zusatzversorgungspflicht der
Feuerwehrzulage
§ 26 Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen
§ 27 Angestellte im Bibliotheksdienst
§ 28 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Abschnitt 4a eingefügt durch Änd.TV Nr. 3 mit Wirkung ab 1.11.2009:
4a. Abschnitt: Besondere Regelungen für
Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst
§ 28a
Überleitung der Beschäftigten in der Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere
Regelungen
5. Abschnitt: Besondere Regelungen für einzelne
Mitgliedverbände der VKA
§ 29 Tarifgebiet Ost
§ 30 KAV Berlin
§ 31 KAV Bremen
§ 32 AV Hamburg
§ 33 Gemeinsame Regelung
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Anlagen
(als pdf-Dateien)
Anlage_1_Zuordnung vorhandener Beschäftigter (7 KBytes)
Anlage_2_Struktruausgleich
Anlage_3_Zuordnung neuer Eingruppierungsfälle
Anlage_4_Kr-Anwendungstabelle West
Anlage_5_Kr-Anwendungstabelle Ost
Kr-Anwendungstabellen für BT-B
West 2008
West 2009
Ost Januar bis März 2008
Ost April bis Dezember 2008
Ost 2009
Kr-Anwendungstabellen für BT-K
West 2008
West 2009
Ost Januar bis März 2008
Ost April bis Dezember 2008
Ost 2009
***
Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten
der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-VKA)
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft -
ver.di -
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen - Agrar -
Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft,
wird Folgendes vereinbart:
Inhaltsverzeichnis
TVÜ-VKA §
1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem
tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 30.
September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den
Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)
fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter
§ 19
Abs. 2 fallenden sowie für die von § 2 Abs. 6 erfassten Beschäftigten
hinsichtlich § 21 Abs. 5.
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1:
gültig bis 31.12.2007:
In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind
Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
gültig ab 1.1.2008:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
Protokollerklärung zu Abs. 1:
Tritt ein Arbeitgeber erst nach dem 30.
September 2005 einem der Mitgliedverbände der VKA als ordentliches Mitglied
bei und hat derselbe Arbeitgeber vor dem 1. September 2002 einem
Mitgliedverband der VKA als ordentliches Mitglied angehört, so ist Absatz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 30. September 2005 das
Datum tritt, welches dem Tag der Wiederbegründung der Verbandsmitgliedschaft
vorausgeht, während das Datum des Wirksamwerdens der Verbandsmitgliedschaft
den 1. Oktober 2005 ersetzt.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich
bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des
Absatzes 1 nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den
Geltungsbereich des TVöD fallen.
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne
des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den
Geltungsbereich des
BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen /
BMT-G /
BMT-G-O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen
Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des
TVöD gelten, soweit
dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
TVÜ-VKA § 2
Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
(1) Der TVöD ersetzt bei tarifgebundenen
Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den
sowie die diese Tarifverträge ergänzenden
Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVöD nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung
vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1:
Von der ersetzenden Wirkung werden von der
VKA abgeschlossene ergänzende Tarifverträge nicht erfasst, soweit diese
anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
Niederschriftserklärung zur
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1:
Landesbezirkliche Regelungen sind auch
Regelungen, die vor der ver.di-Gründung im Tarifrecht als bezirkliche
Regelungen bezeichnet sind.
(2) Die von den Mitgliedverbänden der VKA
abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen
Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei
Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die
landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. Das
Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2:
Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der
VKA abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese anstelle landesbezirklicher
Regelungen vereinbart sind.
(3) Sind in Tarifverträgen nach Absatz 2
Satz 1 Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung/ Sanierung und/oder
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit getroffen, findet ab dem 1. Oktober 2005
der TVöD unter Berücksichtigung der materiellen Wirkungsgleichheit dieser
Tarifverträge Anwendung. In diesen Fällen ist durch die landesbezirklichen
Tarifvertragsparteien baldmöglichst die redaktionelle Anpassung der in Satz
1 genannten Tarifverträge vorzunehmen. Bis dahin wird auf der Grundlage der
bis zum 30. September 2005 gültigen Tarifregelungen weiter gezahlt. Die
Überleitung in den TVöD erfolgt auf der Grundlage des Rechtsstandes vom 30.
September 2005. Familienbezogene Entgeltbestandteile richten sich ab 1.
Oktober 2005 nach diesem Tarifvertrag.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 3:
Der Rahmentarifvertrag vom 13. Oktober 1998
zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Verkehrsflughäfen und
zur Sicherung der Arbeitsplätze (Fassung 28. November 2002) wird in seinen
Wirkungen nicht verändert. Er bleibt mit gleichem materiellen Inhalt und
gleichen Laufzeiten als Rechtsgrundlage bestehen. Beschäftigte in
Unternehmen, für die Anwendungstarifverträge zum Rahmentarifvertrag nach
Satz 1 vereinbart worden sind, werden zum 1. Oktober 2005 übergeleitet. Die
tatsächliche personalwirtschaftliche Überleitung - einschließlich
individueller Nachberechnungen - erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Verständigung über den angepassten Anwendungstarifvertrag erzielt ist.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2
gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung fort
und sind bei Bedarf an den TVöD anzupassen.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte in
Versorgungsbetrieben, Nahverkehrsbetrieben und für Beschäftigte in
Wasserwirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen, die gemäß
§ 1 Abs. 2
Buchst. d und e TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, es sei
denn Betriebe oder Betriebsteile, die dem fachlichen Geltungsbereich des
TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW entsprechen, werden in begründeten
Einzelfällen durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich
des TVöD und dieses Tarifvertrages einbezogen.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 5:
Die Möglichkeit, Betriebsteile, die dem
Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich eines anderen
Spartentarifvertrages (TV-V, TV-WW/NW) einzubeziehen, bleibt unberührt.
(6) Absatz 1 gilt längstens bis zum 31.
Dezember 2007 nicht für Beschäftigte von Arbeitgebern, wenn die Anwendung
des TV-V, eines TV-N oder des TV-WW/NW auf diese Beschäftigten beabsichtigt
ist und vor dem 1. Oktober 2005 Tarifverhandlungen zur Einführung eines
dieser Tarifverträge aufgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die
Tarifverhandlungen erst nach dem 1. Oktober 2005, aber spätestens mit Ablauf
des 31. Dezember 2007 zu der Überleitung in diese Tarifverträge führen.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 6:
Tarifverhandlungen zur - ggf.
teilbetrieblichen Einführung - der genannten Spartentarifverträge sind auch
dann aufgenommen, wenn auf landesbezirklicher Ebene die jeweils andere
Tarifvertragspartei zum Abschluss eines Tarifvertrages zur Einbeziehung
aufgefordert worden ist. Kommt bis zum 31. Dezember 2007 eine Vereinbarung
über die Anwendung eines der genannten Spartentarifverträge nicht zustande,
findet ab dem 1. Januar 2008 der TVöD und dieser Tarifvertrag auf
Beschäftigte Anwendung, die nicht im Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BMT-G
/ BMT-G-O verbleiben. Absatz 5 bleibt unberührt.
Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus,
dass der TVöD und dieser Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern das
bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche
Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
Die Geltungsbereichsregelungen des TV-V, der TV-N und des TV-WW/NW bleiben
hiervon unberührt.
TVÜ-VKA § 3
Überleitung in den TVöD
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten
werden am 1. Oktober 2005 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TVöD
übergeleitet.
TVÜ-VKA § 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten
wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw.
besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach
der Anlage 1 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Abweichend
von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung gemäß
§ 51
Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) bzw. gemäß § 51 Besonderer Teil
Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), soweit sie unter den
BT-K bzw.
den BT-B fallen.
Protokollerklärung zu Abs. 1:
Gültig bis 31.12.2007:
Bis zum In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer
Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum
BAT auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 und - für Beschäftigte, für
die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden - gemäß Anlage 5;
dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Die
Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle -
insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die
Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellt.
gültig ab 1.1.2008:
Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung
verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer
Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum
BAT auf folgende Anwendungstabellen:
Anlage 4:
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden
und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfallen;
Anlage 5:
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden
und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-K unterfallen;
Anlage 6:
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden
und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unterfallen;
Anlage 7:
Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden
und die dem Geltungsbereich nach § 40 BT-B unterfallen;
dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
2Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass diese
Anwendungstabellen – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen –
keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellen.
Niederschriftserklärung zu § 4 Abs. 1:
1. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin
überein, dass die Ergebnisse der unterschiedlichen Überleitung (ohne bzw.
mit vollzogenem Aufstieg) der Lehrkräfte im Rahmen der Tarifverhandlungen zu
einer neuen Entgeltordnung einer Lösung nach den Grundsätzen der neuen
Entgeltordnung zuzuführen sind. Die Vertreter der VKA erklären, dass damit
keine Verhandlungszusage zur Einbeziehung der Lehrkräfte in die neue
Entgeltordnung verbunden ist.
2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach
dem Recht der DDR erworben haben und zur Anerkennung als Lehrkräfte nach
Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien der VKA auf Grund beamtenrechtlicher
Regelungen unterschiedlich lange Bewährungszeiten durchlaufen mussten bzw.
müssen, gehören nicht zur Gruppe der Lehrkräfte nach Abschnitt B der
Lehrer-Richtlinien der VKA.
(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei
Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen
Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für
die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005
höhergruppiert worden.
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei
Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw.
Lohngruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so
behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden.
TVÜ-VKA § 5
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der
Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein
Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge
gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2) Bei Beschäftigten aus dem
Geltungsbereich des
BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen setzt sich das
Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, allgemeiner Zulage und
Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im
Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet
der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der
jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den
Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner
fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen
insoweit in das Vergleichsentgelt ein als sie nach dem TVöD nicht mehr
vorgesehen sind. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT /
BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen), bildet diese das Vergleichsentgelt. Bei
Lehrkräften, die die Zulage nach Abschnitt A Unterabschnitt II der
Lehrer-Richtlinien der VKA erhalten, wird diese Zulage, und bei Lehrkräften,
die am 30. September 2005 einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung
einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT / BAT-O
fallenden Angestellten haben, wird dieser Betrag in das Vergleichsentgelt
eingerechnet.
Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 3:
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum
Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und
Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche
Besitzstandszulage.
gültig ab
1.7.2008:
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:'
1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendungund
hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen
Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber
vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung
anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der
andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag
zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des
Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem
vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in
Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD
übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags
als Besitzstandszulage.
3. 1Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder
familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem öffentlichen
Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag
neu zu ermitteln.
2Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1.
Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter
Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.
4. 1Die
Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu
ermittelteTabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September
2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008
an gezahlt.
2Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend
gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5. 1In den Fällen der
Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der
Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage
angerechnet.
2Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2
nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
3Die Besitzstandszulage
nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der andere
Beschäftigte die Arbeit wiederaufnimmt.
(3) Bei Beschäftigten aus dem
Geltungsbereich des BMT-G / BMT-G-O
/ TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen
wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend. Erhalten Beschäftigte nicht den Volllohn (§ 21
Abs. 1 Buchst. a BMT-G / BMT-G-O), gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
(4) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den
Monatstabellenlohn der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die
Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg
bereits im September 2005 erfolgt. § 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung
des Vergleichsentgelts entsprechend.
Protokollerklärung zu Abs. 4:
Fällt bei Beschäftigten aus dem
Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen, bei denen sich
bisher die Grundvergütung nach § 27 Abschn. A BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen bestimmt, im Oktober 2005 eine Stufensteigerung mit einer
Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der
bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das
Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren
Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli
1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu Abs. 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der
Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird
nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet.
Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag
entfallenden Betrag unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz
2 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen. Neue Ansprüche entstehen hierdurch
nicht.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle
Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten,
wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses
Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 6
und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die
Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1.
September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird
bei Beschäftigten, die gemäß § 27 Abschn. A Abs. 6 oder Abschn. B Abs. 7 BAT
/ BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. den entsprechenden Regelungen für
Arbeiterinnen und Arbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der
Grundvergütung bzw. dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur nächsthöheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die
Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der volle
Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Stufe zugrunde gelegt.
TVÜ-VKA § 6
Stufenzuordnung der Angestellten
(1) Beschäftigte aus dem
Geltungsbereich des
BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen werden einer ihrem
Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4
bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese
Beschäftigten in die dem Betrag nach nächst höhere reguläre Stufe ihrer
Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TVöD. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1
wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, am 1. Juli 2006 um den Faktor 1,01596 und am 1. Juli 2007 nochmals
um den Faktor 1,01571 erhöht.
(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober
2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alt., § 9 Abs. 3 Buchst. a
oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten
Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der
regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe
entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. In den Fällen des
Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend. Werden Beschäftigte vor
dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren
Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich
bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere
Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Ist bei Beschäftigten, deren
Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im
Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger
als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert
aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag
mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber
beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Oktober 2005
in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach
den Regelungen des TVöD.
(4) Liegt das Vergleichsentgelt über der
höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden Beschäftigte
abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden
individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Beschäftigte aus einer
individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren
Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen
Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Die individuelle
Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang
wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
Sätze 6 und 7 eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2008:
6Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für
Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, auf die die Regelungen des
Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht. 7Der
Berechnungsschritt für allgemeine Tariferhöhungen zum 1. Januar 2008 ist erst
im Anschluss an die Faktorisierung nach Satz 6 zu vollziehen.(5) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt
niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1
der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TVöD. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30.
September 2005 eine in der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die
Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen
ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
(6) Für unter
§ 51 Abs. 1 bis 5 BT-B
fallende Ärztinnen und Ärzte gelten die Absätze 1 bis 5, soweit nicht im
Folgenden etwas Abweichendes geregelt ist. Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztanerkennung, die in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen
Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und Stufe 2 zugeordnet werden, steigen nach
einem Jahr in die Stufe 2 auf. Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung,
die in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe
2 und Stufe 3 zugeordnet werden, steigen mit der Facharztanerkennung in die
Stufe 3 auf. Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 30. September
2005 steigen zum 1. Oktober 2006 in die Stufe 3 auf, wenn sie in eine
individuelle Zwischenstufe unterhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind.
Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 30. September 2005, die in
eine individuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 3 übergeleitet worden
sind, steigen in die nächst höhere Stufe nach den Regelungen des § 51 BT-B
auf, frühestens zum 1. Oktober 2006. Die weiteren Stufenaufstiege richten
sich jeweils nach dem § 51 BT-B. Zeiten als Fachärztin oder Facharzt
mit entsprechender Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern werden abweichend von
§ 51 BT-B i.V.m.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf den weiteren Stufenverlauf
angerechnet.
Protokollerklärung zu Abs. 6:
Die Überleitungsregelungen für Ärztinnen und
Ärzte folgen den Regelungen in § 51 BT-B, wonach Ärztinnen und Ärzte bis zur
Facharztanerkennung und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten in der
Stufe 2 verbleiben. Übergeleitete Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztanerkennung und mit einem Vergleichsentgelt oberhalb der Stufe 2
verbleiben in ihrer individuellen Zwischenstufe bis zur Facharztanerkennung
und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten.
(7) 1Die Funktionszulagen gemäß § 51 Abs.
2 bis 5 BT-B stehen bei Erfüllung der Voraussetzungen auch übergeleiteten
Ärztinnen und Ärzten zu und werden zusätzlich zu dem jeweiligen
Vergleichsentgelt bzw. zum jeweiligen Tabellenentgelt gezahlt. 2Der
Zahlbetrag aus Vergleichsentgelt und Funktionszulage ist auf die Summe aus
dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage
nach § 51 Abs. 2 bis 5 BT-B begrenzt. 3Übersteigt das Vergleichsentgelt die
Summe aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der
jeweiligen Zulage nach § 51 Abs. 2 bis 5 BT-B, werden auf den
Differenzbetrag zukünftige allgemeine Entgelterhöhungen jeweils zur Hälfte
angerechnet.
Protokollerklärung zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a
gemäß Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA gilt für übergeleitete Beschäftigte
- der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre,
Kr. Va zwei Jahre Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre
Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre
Kr. VI
- der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre
Kr. VI
mit Ortszuschlag der Stufe 2 folgendes:
- 1. Zunächst erfolgt die Überleitung
nach den allgemeinen Grundsätzen.
- 2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von
drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
- 3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird
nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
TVÜ-VKA § 7
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des
BMT-G / BMT-G-O / TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen werden entsprechend
ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G / BMT-G-O der Stufe der gemäß § 4
bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die
Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit
gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu
berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen
des TVöD.
(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt
für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend.
(3) Ist das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1
niedriger als das Vergleichsentgelt, werden Beschäftigte einer dem
Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der
Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach
nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt
statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen
Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.
Satz 3 wurde mit Wirkung ab 1.1.2008 angefügt:
3 § 6 Abs. 4 Satz 4 gilt
entsprechend.
(4) Werden Beschäftigte während ihrer
Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie
in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag
mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger
als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach
den Regelungen des TVöD. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt entsprechend. Werden
Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe
herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren
Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Eingruppierung bereits im September
2005 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer
individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, sonst nach Absatz 1 Satz
2.
Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis
4:
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe
wird für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, am 1. Juli 2006 um den Faktor 1,01596 und am 1. Juli 2007 nochmals
um den Faktor 1,01571 erhöht.
Die Sätze 2 und 3 wurden mit Wirkung ab 1.1.2008
eingefügt:
2Am 1. Januar 2008 wird das Entgelt der
individuellen Zwischenstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 9, auf
die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor
1,03093erhöht.
3Der Berechnungsschritt
für allgemeine Tariferhöhungen zum1. Januar 2008 ist erst im Anschluss an
die Faktorisierung nach Satz2 zu vollziehen.
TVÜ-VKA § 8
Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O
/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8
übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des
bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der
Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu
dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere
Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die
Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der
Vergütungsgruppe VIII BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit
ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O /
BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die
Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT /
BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach
Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitet
worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist,
dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt
keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts
einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen
Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist,
die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen
des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt -
gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2
entsprechend.
(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O
/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15
übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des
bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der
Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, und in der Zeit zwischen
dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert worden wären,
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert
wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen
individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr
Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung
bestimmt hätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt
keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts
einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen
Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist,
die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem
individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Der weitere
Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen
Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Zur Ermittlung
einer neuen individuellen Zwischenstufe gemäß Satz 1 ist für Beschäftigte,
für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, das auf den
Rechtsstand vom 30. September 2005 festgestellte neue Vergleichsentgelt um
den Faktor 1,01596 zu erhöhen, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts
in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007, und um den Faktor 1,03191,
wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach dem 30. Juni 2007 zu
erfolgen hat.
Protokollerklärung zu Abs. 2:
Erfolgt die Neuberechnung des
Vergleichsentgelts nach dem 30. Juni 2006, aber vor dem 1. Juli 2007, ist
das Vergleichsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 am 1. Juli 2007 um den Faktor
1,01571 zu erhöhen.
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2:
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts
führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
(3) gültig bis
31.12.2007:
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete
Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen bis spätestens zum 30. September 2007 wegen Erfüllung der
erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden
wären; dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen
Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist.
gültig ab 1.1.2008:
1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 gelten die Absätze1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für
übergeleitete Beschäftigte,die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O /
BAT-Ostdeutsche Sparkassen bis spätestens zum 29. Februar 2012 wegen
Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit
höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der
erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist.
2In den Fällen des
Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1.
Oktober 2007 und dem 29. Februar 2012 bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT
Ostdeutsche Sparkassen höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigenEntgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder
Endstufe,die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und demnach
Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt;
die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt.
3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen
ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten
Höhergruppierungsgewinn.
4Der Höhergruppierungsgewinn nach Satz 2 oder 3 wird für Beschäftigte,auf
die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,in den
Entgeltgruppen 2 und 9 um den Faktor 1,06383 und in den Entgeltgruppen 10
bis 15 um den Faktor 1,03191 erhöht.
5§ 6 Abs. 4 Satz4 gilt
entsprechend.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
(gültig ab 1.1.2008)
1.
Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT Ostdeutsche
Sparkassen in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember2007 wegen
Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet
Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar2008 an Anwendung.
Eingefügt
ab 1.1.2010:2. Die individuelle
Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
nach dem 31. Dezember 2009 um den von den
Tarifvertragsparteien
für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten
Vomhundertsatz.“
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf
übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT)
richtet, und auf unter § 51 Abs. 1 bis 5 BT-B bzw. § 51 Abs. 1 bis 5 BT-K
fallende Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
(5) Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5
der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT
fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der
Bewährung abhängig und ist am Stichtag die Hälfte der Mindestzeitdauer für
einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter
den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen
Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Absatz 1
Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung
beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. Im Fall des Absatzes 2 gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine
Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt.
TVÜ-VKA § 9
Vergütungsgruppenzulagen
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O
/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte, denen am 30.
September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der
Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in
Höhe der Vergütungsgruppenzulage.
(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O
/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung
des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine
Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder
Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen
die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage.
Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als
Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30.
September 2005 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
- am 1. Oktober 2005 die für die
Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit
nach Maßgabe des § 23 b Abschn. B BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen zur Hälfte erfüllt ist,
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte
vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der
Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach
Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der
Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
Abs-.2a eingefügt mit Wirkung ab
1.1.2008:
(2a) 1Absatz 2 gilt auf
schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei
Fortgeltung des BAT / BAT-O / BAT Ostdeutsche Sparkassen bis spätestens zum
29. Februar 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeitdie Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten,
unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder
Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist.
2Die Protokollerklärungzu § 8 Abs. 3
gilt entsprechend.
(3) Für aus dem Geltungsbereich des BAT /
BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte, die bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss
an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten,
gilt Folgendes:
- 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6
oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 30.
September 2005 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem
sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die
nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis
5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine
Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
- gültig bis
31.12.2007:
Ist ein der Vergütungsgruppenzulage
vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits
erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die
Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage
einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt
sein muss.
gültig ab 1.1.2008:
1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage
vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits
erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die
Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage
einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt
sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des
bisherigen Rechts bis zum
29. Februar 2012 erworben worden wäre.
2Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage
auf schriftlichen Antrag gewährt.
3Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
- eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2008:
1Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem
Recht derFallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007
erreichtworden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober2007
die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf
dieVergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den
vorausgehendenAufstieg erreicht worden sein muss und die
Vergütungsgruppenzulagebei Fortgeltung des bisherigen Rechtsbis zum
29. Februar 2012 erworben worden wäre. 2Die Protokollerklärungzu § 8 Abs. 3
gilt entsprechend.
(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen
1, 2 und 3 Buchst. b wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende
Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für
die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie
verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den
Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten
Vomhundertsatz.
gültig ab 1.1.2008 bis 31.12.2009:
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 6,0 v.H.
gültig ab
1.7.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1:
1Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes,
Sonderurlaubs,bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder
betriebliches Interessean der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente
auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der
Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich.
2In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten
Gründen nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird
eine Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1.
Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008 ein entsprechender
schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist.
3Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend
gemacht worden,erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4:
Eine missbräuchliche Entziehung der
Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung zu
verhindern, ist nicht zulässig.
TVÜ-VKA § 10
Fortführung vorübergehender übertragener höherwertiger Tätigkeit
(1) 1Beschäftigte, denen am 30. September
2005 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen zusteht,
erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer
bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin
ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2Wird die
anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus
beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertiger Tätigkeit
Anwendung.
3Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene
höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche
Sparkassen noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem
Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen
gewesen wäre.
4Sätze 1 bis 3 gelten für landesbezirkliche Regelungen gemäß §
9 Abs. 3 BMT-G und nach Abschnitt I. der Anlage 3 des Tarifvertrages zu § 20
Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) entsprechend.
5Sätze 1 bis 4 gelten
bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende oder
vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend.
Sätze 6 bis 9 eingefügt mit Wirkung ab 1.7.2008:
6Ist
Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die
anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft
übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage.
7Die Zulage nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit
auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag
(Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
8Die Höhe der Zulage
bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005
nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer
individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage
nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung.
9Allgemeine
Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und
Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD und gemäß § 18 Abs.
4 Satz 1 sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 9:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem
30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.
(2) gültig
bis 31.12.2007:
Absatz 1 gilt in Fällen des § 2 der
Anlage 3 zum BAT entsprechend. An die Stelle der Begriffe Vergütung und
Vergütungsgruppe treten die Begriffe Entgelt und Entgeltgruppe.
gültig ab 1.1.2008:
1Beschäftigte,
denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 2 derAnlage 3 zum BAT
zustand, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage,
solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die
Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2Soweit sich bei
entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 eine Zulage ergäbe, die höher
ist als die Besitzstandszulage nach Satz 1, wird die höhere Zulage gezahlt.
3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.Niederschriftserklärung zu Absatz 1 und
2:
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass
die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall
der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. Gleiches
gilt für die Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT.
TVÜ-VKA § 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) Für im September 2005 zu berücksichtigende
Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des
BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September
2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese
Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt
würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer
anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder
nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für
welches die Be-sitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird;
die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem
Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen wegen der
Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die
Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind
unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat
September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des
Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Prot.Erkl. eingefügt mit Wirkung ab 1.7.2008:
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. 1Die Unterbrechung der
Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes,
Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder
betriebliches Interesse ander Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente
auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der
Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die
Besitzstandszulage unschädlich.
2Für die Höhe der
Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst
ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene
Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem
in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.
3. 1Beschäftigte
mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und jedes
weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie
nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die
Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange
sie für diese KinderKindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. September 2008
einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der
Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30.
September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg.
2Die Höhe der
Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte
bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4. 1Bei
Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz1 für den
anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober
2005 begründet.
2Die Höhe der
Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie/er bereits im September
2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
5. 1Endet eine
Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli
2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli2008 an gezahlt, wenn bis zum
30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist)
gestellt worden ist.
2Wird
die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die
Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. Juni
2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf
schriftlichen Antrag gezahlt.
3In den Fällender Nrn. 2
und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum30. September 2008 zu
stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an
gezahlt.
4Ist eine den Nrn.1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008
schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5In den Fällen der Nr. 4
wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des
Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008,
gezahlt.
6Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen
der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
(2) § 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden.
Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen
Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige
Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können
für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem
Beschäftigten abgefunden werden. § 6 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende
Anwendung.
gültig ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 3,1 v.H., für
Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des BT-K fallen, um 1,6 v.H.
gültig ab 1.7.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Die tarifliche Arbeitszeitverlängerung zum 1. Juli 2008 führt nicht zu einer
Veränderung der Besitzstandszulage, sofern als Besitzstandszulage die
kinderbezogenen Entgeltbestandteile aufgrund vor dem 1. Oktober 2005
anzuwendender Konkurrenzregelungen (§ 29 Abschn. B Abs. 6 BAT /BAT-O / BAT
Ostdeutsche Sparkassen und entsprechende Arbeiterregelungen) in ungekürzter
Höhe zustehen.
gültig ab 1.1.2009 bis
31.12.2009 ( mit Wirkung ab 1.1.2010
aufgehoben):
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
1Die
Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v.H.
2Für Beschäftigte,die unter den Geltungsbereich des BT-K fallen, gelten ab
1. Januar 2009 die für die übrigen Beschäftigten geltenden Beträge.(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
- zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem
31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
- die Kinder von bis zum 31. Dezember
2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden,
Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie
Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten
Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006
geboren sind.
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O
/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte erhalten
ausschließlich in den in Anlage 2 aufgeführten Fällen zusätzlich zu
ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich.
Satz 2 eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2008; bisheriger
Satz 2 wurde Satz 3:
2Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 9,
auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, bestimmt sich
der Strukturausgleich ab 1. Januar 2008 nach den für das Tarifgebiet West
ausgewiesenen Beträgen.
2 3 Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen
(Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober
2005, sofern in Anlage 2 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt
ist.(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs
beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 2 nicht etwas anderes bestimmt
ist.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der
Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt
entsprechend.
Protokollerklärung zu Abs. 3:
Bei späteren Veränderungen der individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der
Strukturausgleich entsprechend.
(4) Bei Höhergruppierungen wird der
Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich
angerechnet.
(5) Einzelvertraglich kann der
Strukturausgleich abgefunden werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Ärztinnen und
Ärzte, die unter § 51 BT-K bzw. § 51 BT-B fallen, keine Anwendung.
Niederschriftserklärung:
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich
angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die
Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in
Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Wirkungen als auch zu
Härten führen kann. Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für
eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von
Exspektanzverlusten hin.
2. Die Tarifvertragsparteien erkennen
unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 an, dass die
Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung
stehen. Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der
Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007,
prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich
vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für
einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die
auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können,
vornehmen müssen. Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden,
sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu
berücksichtigen.
TVÜ-VKA § 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Bei Beschäftigten, auf die bis zum 30.
September 2005 § 71 BAT gegolten hat, wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD
für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der
entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2
Satz 2 und 3TVöD) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Für
Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des
Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde,
zugrunde zu legen.
(2) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1
erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den
30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TVöD
fortgezahlt. Tritt nach dem 1. Oktober 2005 Arbeitsunfähigkeit infolge
derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz
1 auf die Fristen gemäß § 22 TVöD angerechnet.
Protokollerklärung zu § 13:
Ansprüche aufgrund von beim Arbeitgeber am
30. September 2005 geltenden Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für die von § 1
Abs. 1 erfassten Beschäftigten unberührt. Änderungen von
Beihilfe-vorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes-
bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird.
TVÜ-VKA § 14
Zeiten für das Jubiläumsgeld
(1) Für die Dauer des über den 30. September
2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1.
Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften
anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34
Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD
werden die bis zum 30. September 2005 zurückgelegte Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen,
BMT-G / BMT-G-O anerkannte Beschäftigungszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des §
34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
(3) Aus dem Geltungsbereich des BMT-G
übergeleitete Beschäftigte, die am 30. September 2005 eine
Beschäftigungszeit (§ 6 BMT-G ohne die nach § 68a BMT-G berücksichtigten
Zeiten) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, erwerben abweichend
von § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD den besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe des
§ 52 Abs. 1 BMT-G.
TVÜ-VKA § 15
Urlaub
(1) 1Der
Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.
Dezember 2011 hinaus fortbestanden hat und die spätestens am 31. Dezember
2012 das 40. Lebensjahr vollenden, beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 2
TVöD 30 Arbeitstage für die Dauer des ununter-brochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses. 2Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1
Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende
Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26
Abs. 1 Satz 2 TVöD unberührt. 3Satz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im
Sinne des § 1 Abs. 2.
(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O /
BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen
I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage
Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen
Anspruch für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Urlaubsregelungen des TVöD bei
abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3) § 42 Abs. 1 BMT-G / BMT-G-O i.V.m.
bezirklichen Tarifverträgen zu § 42 Abs. 2 BMT-G und der Tarifvertrag zu §
42 Abs. 2 BMT-G-O (Zusatzurlaub für Arbeiter) gelten bis zum In-Kraft-Treten
entsprechender landesbezirklicher Tarifverträge fort; im Übrigen gilt Absatz
1 entsprechend.
(4) In den Fällen des § 48a BAT/BAT-O /
BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder § 41a BMT-G / BMT-G-O wird der sich nach dem
Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2006 gewährt.
Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen
des TVöD im Kalenderjahr 2006 zustehenden Zusatzurlaub für
Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
TVÜ-VKA § 16
Abgeltung
Durch Vereinbarungen mit den Beschäftigten
können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für
Vergütungsgruppenzulagen pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 11 Abs. 2
Satz 3 und § 12 Abs. 5 bleiben unberührt.
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur
Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. Da
damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach
§§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, § 28 a BMT-G / BMT-G-O bzw. § 56 BAT / BAT-O
erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine
Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das
Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen
Verhandlungsergebnis zusteht. Die in Satz 2 genannten Bestimmungen finden in
ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung
weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT, Nrn. 7 und 10 SR 2o BAT, Nr. 3 SR 2x
BAT/BAT-O bleiben in ihrem bisherigen Geltungsbereich unberührt. Sollte das
künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen
ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
TVÜ-VKA § 17
Eingruppierung
(1) Bis zum In-Kraft-Treten von
Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22,
23, 25 BAT und Anlage 3 BAT, §§ 22, 23 BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen
Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des
Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30.
September 2005 hinaus fort. In gleicher Weise gilt Nr. 2a SR x i.V.m. § 11
Satz 2 BAT / BAT-O fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab
dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen
Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle
der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) Abweichend von Absatz 1
- gelten Vergütungsordnungen und
Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in
Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,
- gilt die Vergütungsgruppe I der
Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen ab dem 1.
Oktober 2005 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender
Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.
- eingefügt
durch Änd.TV Nr. 3 mit Wirkung ab 1.11.2009:
gilt die Vergütungsordnung nicht für Beschäftigte, die nach dem Anhang
zu der Anlagae C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind,
- gilt die Entgeltordnung für Ärztinnen
und Ärzte gemäß § 51 BT-K.
(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem
In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden
Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und
begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht
für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 1. Alternative.
(4) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund
des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die
Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind
finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage
auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage
vermindert sich nach dem 30. September 2008 bei jedem Stufenaufstieg um die
Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe;
bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage
jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze korrigierender
Rückgruppierung bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Abs. 4:
Dies gilt auch im Hinblick auf die
Problematik des § 2 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G
(Eckeingruppierung in Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 im Bereich des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen) mit folgenden Maßgaben:
- Neueinstellungen werden anstelle der
Entgeltgruppe 5 zunächst der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.
- Über deren endgültige Zuordnung wird im
Rahmen der Verhandlungen über die neue Entgeltordnung entschieden, die
insoweit zunächst auf landesbezirklicher Ebene geführt werden.
(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und
Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 8 und 9
bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei
denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen
Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage
zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei
Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum
In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung, längstens bis zum 31. Dezember
2007, unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als
Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005
und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung erhalten Beschäftigte,
denen ab dem 1. Oktober 2005 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen
wird, eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen
Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, soweit die
Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1.
Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die
Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnungen (Anlage 1a), die
Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnungen für Angestellte im
Pflegedienst (Anlagen 1b) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse
gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
Satz 2 eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2008; bisheriger
Satz 2 wurde Satz 3:
2In
den Fällen des § 16 (VKA) Abs. 2a TVöD kann die Eingruppierungunter
Anwendung der Anlage 1 in die in dem unmittelbar
vorhergehendenArbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1TVÜ-VKA, § 8
Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungenerworbene Entgeltgruppe
erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehendeArbeitsverhältnis vor dem 1.
Oktober 2005 begründet wordenist.
2 3Absatz 1 Satz
2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 7:
Die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 gilt
entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte
Pflegekräfte.
gültig ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 Satz 2:
Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene
Bewährungs-,Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen
Arbeitsverhältnisnicht weitergeführt.
(8) Beschäftigte, die zwischen dem 1.
Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung in
Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der allgemeinen
Vergütungsordnung (Anlage 1a) in Vergütungsgruppe II BAT/BAT-O /
BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach
Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen eingruppiert
wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine
persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt
ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der
Entgeltgruppe 14. Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib
BAT/BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale
eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für Beschäftigte in Sinne des § 1 Abs. 2.
Niederschriftserklärung zu § 17 Abs. 8:
Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung
über die Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen der
neuen Entgeltordnung verbunden.
(9) Bis zum In-Kraft-Treten der
Eingruppierungsvorschriften des TVöD gelten für Vorarbeiter/innen und
Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte
die bisherigen landesbezirklichen Regelungen und die Regelungen in Anlage 3
Teil I des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) im
bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne
des § 1 Abs. 2. Satz 1 gilt für Lehrgesellen entsprechend, soweit hierfür
besondere tarifliche Regelungen vereinbart sind. Ist anlässlich der
vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14
TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein
Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen und
Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte
oder Lehrgesellen/innen besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von
den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Abs. 3 TVöD anstelle der Zulage nach § 14
TVöD für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der
zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von 10 v.H.
ihres/seines Tabellenentgelts.
Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und 2:
gültig ab 1.1.2008:
1Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen,
Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen
erhöht sich ab 1. Januar 2008 (im Tarifgebiet Ost ab 1. April 2008) um 3,1
v.H.,für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des BT-K fallen, um
1,6v.H. 2Abweichende Regelungen
in landesbezirklichen Tarifverträgen bleiben unberührt.
gültig ab 1.1.2009:
1Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen,
Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen
erhöht sich ab 1. Januar 2009 um 2,8 v.H.
2.Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des BT-K fallen, gelten ab
1. Januar 2009 die für die übrigen Beschäftigten geltenden Beträge.
3Abweichende Regelungen in landesbezirklichen
Tarifverträgen bleiben unberührt.
gültig ab 1.1.2010:
1Die
Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/
innen und
vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen verändert sich bei
allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31.
Dezember 2009 um den von den
Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe
festgelegten Vomhundertsatz.
2Abweichende Regelungen in landesbezirklichen
Tarifverträgen bleiben unberührt.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für
besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen
entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17:
1Die Tarifvertragsparteien sind sich darin
einig, dass in der noch zu verhandelnden Entgeltordnung die bisherigen
unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen
(einschließlich Sozialpädagogen/innen und Ingenieuren/innen) auf das Niveau
der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter
Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der
Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe
eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von
Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.
gültig bis 31.12.2007:
2Sollte hierüber bis zum 31. Dezember 2007 keine einvernehmliche Lösung
vereinbart werden, so erfolgt ab dem 1. Januar 2008 bis zum In-Kraft-Treten
der Entgeltordnung die einheitliche Eingruppierung aller ab dem 1. Januar
2008 neu einzugruppierenden Beschäftigten mit Fachhochschulabschluss nach
den jeweiligen Regeln der Entgeltgruppe 9 zu "Vb BAT ohne Aufstieg nach IVb
(mit und ohne FH-Abschluss)".
TVÜ-VKA § 18
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.
September 2005
(1) Wird aus dem Geltungsbereich des BAT /
BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit
zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 erstmalig außerhalb
von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der
TVöD Anwendung. Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe
übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs.
2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe
gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des § 6 Abs. 5 bestimmt
sich die Höhe der Zulage nach § 14 TVöD.
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des BMT-G /
BMT-G-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig
außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen,
gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche
Zulage die bisherigen bezirklichen Regelungen gemäß § 9 Abs. 3 BMT-G und
nach Anlage 3 Teil I des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O
(Lohngruppenverzeichnis) im bisherigen Geltungsbereich mit der Maßgabe
entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TVöD richtet, soweit
sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes ergibt.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten der
Eingruppierungsvorschriften des TVöD gilt - auch für Beschäftigte im Sinne
des § 1 Abs. 2 - § 14 TVöD mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen
für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw.
den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten in Fällen des
§ 2 der Anlage 3 zum BAT entsprechend. An die Stelle der Begriffe
Grundvergütung, Vergütungsgruppe und Vergütung treten die Begriffe Entgelt
und Entgeltgruppe.
Niederschriftserklärung zu § 18:
- Abweichend von der Grundsatzregelung
des TVöD über eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit ist durch einen landesbezirklichen
Tarifvertrag im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür in Frage
kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung für
die Zahlung einer persönlichen Zulagen bereits erfüllt ist, wenn die
vorübergehende übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage
angedauert hat und der /die Beschäftigte ab dem ersten Tag der
Vertretung in Anspruch genommen ist. Die landesbezirklichen
Tarifverträge sollen spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.
- Die Niederschriftserklärung zu § 10
Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
TVÜ-VKA § 19
Entgeltgruppe 2 Ü und 15 Ü, Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte
(1) Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem
Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die
Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder die in die Lohngruppe 1 mit
Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a
eingestellt worden sind oder werden, ab 1. Januar 2009 folgende
Tabellenwerte:
ab |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
01.10.2005 |
1503,00 |
1670,00 |
1730,00 |
1810,00 |
1865,00 |
1906,00 |
01.01.2008 |
1601,14 |
1773,32 |
1835,18 |
1917,66 |
1974,37 |
2016,64 |
01.01.2009 |
1645,97 |
1822,97 |
1886,57 |
1971,35 |
2029,65 |
2073,11 |
01.01.2010 |
1665,72 |
1844,85 |
1909,21 |
1995,01 |
2054,01 |
2097,99 |
01.01.2011 |
1675,71 |
1855,92 |
1920,67 |
2006,98 |
2066,33 |
2110,58 |
01.08.2011 |
1684,09 |
1865,20 |
1930,27 |
2017,01 |
2076,66 |
2121,13 |
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des BT-K fallen, gelten für
die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 abweichend von Absatz 1
folgende Tabellenwerte:
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
1.577,85 |
1.747,52 |
1.808,48 |
1.889,76 |
1.945,64 |
1987,30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(2)
1Übergeleitete Beschäftigte der
Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen unterliegen dem TVöD.
2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet.
3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
ab |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
01.10.2005 |
|
4330,00 |
4805,00 |
5255,00 |
5555,00 |
5625,00 |
01.01.2008 |
|
4515,78 |
5005,51 |
5469,46 |
5778,76 |
5850,93 |
01.01.2009 |
|
4642,22 |
5145,66 |
5622,60 |
5940,57 |
6014,76 |
01.01.2010 |
|
4697,93 |
5207,41 |
5690,07 |
6011,86 |
6086,94 |
01.01.2011 |
|
4726,12 |
5238,65 |
5724,21 |
6047,93 |
6123,46 |
01.08.2011 |
|
4749,75 |
5264,84 |
5752,83 |
6078,17 |
6154,08 |
Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5
beträgt jeweils fünf Jahre.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des BT-K fallen, geltenfür
die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 abweichend von Absatz 2
Satz 3 folgende Tabellenwerte:
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
|
4450,08 |
4932,68 |
5389,88 |
5694,68 |
5765,80 |
(3) 1Für übergeleitete und für ab 1. Oktober
2005 neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Bemerkung zu allen
Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gilt die
Entgelttabelle zum TVöD mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte
- der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00
Euro und
- der Entgeltgruppen 9 bis 14 um 72,00
Euro
vermindert werden.
2Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte nach § 1
Abs. 1 und 2, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die
Einstellung als Studien-rat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen,
und für übergeleitete Lehr-kräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch
auf eine allgemeine Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden
Angestellten haben.
Eingefügt ab 1.1.2008:
3Die Beträge nach Satz 1 vermindern sich
bei jeder nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werdenden allgemeinen
Tabellenanpassung in
- den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro
und
- den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20
Euro.“
(4) Die Regelungen des TVöD über die
Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 3
Die Tarifvertragsparteien streben für die
Zeit nach dem 31. Dezember 2007 eine Harmonisierung mit den Tabellenwerten
für die übrigen Beschäftigten an.
TVÜ-VKA § 20
Jahressonderzahlung für die Jahre 2005 und 2006
(1) Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2005 gelten für Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 und 2 im jeweiligen
Geltungsbereich folgende Tarifverträge bzw. Tarifregelungen als den TVöD
ergänzende Tarifverträge bzw. Tarifregelungen:
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973,
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990,
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Angestellte (TV Zuwendung Ang-Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober
1990,
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Arbeiter vom 12. Oktober 1973,
- Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom 10. Dezember 1990,
- Nr. 7 des Tarifvertrages über die
Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche
Sparkassen) vom 25. Oktober 1990.
Die unter Buchst. a bis f aufgezählten
Tarifverträge bzw. Tarifregelungen finden auf Beschäftigte, die unter den
Geltungsbereich des TVöD fallen, nach dem 31. Dezember 2005 keine Anwendung
mehr.
(2) Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2005 gelten für Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 5 SR 2s BAT
und Nr. 5 SR 2s BAT-Ostdeutsche Sparkassen als den TVöD ergänzende Regelung
mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Überstundenpauschvergütung
das Vergleichsentgelt (§ 5) zuzüglich einer etwaigen Besitzstandszulage nach
§ 9 und der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß § 11 ist.
(3) Die mit dem Entgelt für den Monat
November 2006 zu gewährende Jahressonderzahlung berechnet sich für
Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen des § 20 TVöD mit
folgenden Maßgaben:
- Der Bemessungssatz der
Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen
- bei Beschäftigten, für die nach dem
TVöD die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 v.
H.
- bei Beschäftigten, für die nach dem
TVöD die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 61,60 v.
H.
- Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag
der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65
Euro. Bei Beschäftigten, für die nach dem TVöD die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden und denen am 1. Juli 2006 Entgelt
nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich dieser
Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. Satz 2 gilt entsprechend bei Beschäftigten
- auch für Beschäftigte nach § 1 Abs. 2 - im Tarifgebiet West, denen bei
Weitergeltung des BAT Grundvergütung nach der Vergütungsgruppen Kr. VI
zugestanden hätte. Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag
nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der
Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Der
Zusatzbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 ist kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
- Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag
der Jahressonderzahlung erhöht sich für jedes Kind, für das Beschäftigte
im September 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß § 11
erhalten, um 25,56 Euro.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Sparkassen.
TVÜ-VKA § 21
Einmalzahlungen für 2006 und 2007
(1) Die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten
Beschäftigten im Tarifgebiet West erhalten für die Jahre 2006 und 2007
jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die in zwei Teilbeträgen in
Höhe von jeweils 150 Euro mit den Bezügen für die Monate April und Juli der
Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird.
(2) Der Anspruch auf die Teilbeträge nach
Absatz 1 besteht, wenn die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des
jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt
oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) gegen einen Arbeitgeber im Sinne
des § 1 Abs. 1 hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen
der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden
auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach
§
3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen
Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.
(3) Nichtvollbeschäftigte erhalten den
jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.
Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. April bzw. 1. Juli.
(4) Die Einmalzahlungen sind bei der
Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten für das Jahr 2006
auch für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die gem. § 2 Abs. 1 Buchst. d und
eTVöD (Auschluss von Versorgungsbetrieben, in Nahverkehrsbetrieben und in
der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen) vom Geltungsbereich des TVöD
ausgenommen sind und wenn auf sie nicht der TV-V, TV-WW/NW oder ein TV-N
Anwendung findet. Gleiches gilt für das Jahr 2007 nur dann, wenn der
Arbeitgeber die Anwendung des TV-V, TV-WW/NW bzw. TV-N ablehnt.
TVÜ-VKA § 22
Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a,
SR 2b und SR 2c zum BAT / BAT-O
(1) Im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a,
2b und 2c zum BAT / BAT-O gilt für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 1 und 2
folgendes:
- Die Regelungen der §§ 45 bis 47 BT-K
treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten dieser
Regelungen gelten die für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen des BAT / BAT-O abweichend
von § 2 fort.
- Aufgrund einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung können bereits vor dem 1. Januar 2006 die Regelungen
der §§ 45 bis 47 BT-K angewendet werden.
- Abweichend von Nr. 1 tritt § 45 BT-K
für die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten erst zum 1. Juli 2006 in
Kraft, sofern dessen Anwendung zu Veränderungen führt.
(2) Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im
bisherigen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung fort.
(3) Nr. 5 SR 2 c BAT / BAT-O gilt für
übergeleitete Ärztinnen und Ärzte bis zu einer arbeitsvertraglichen
Neuregelung deren Nebentätigkeit fort.
(4) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von
Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das
In-Kraft-Treten des TVöD unberührt.
TVÜ-VKA § 23
Erschwerniszuschläge
(1) Bis zur Regelung in einem landesbezirklichen
Tarifvertrag gelten für die von § 1 Abs. 1 und 2 erfassten Beschäftigten im
jeweiligen bisherigen Geltungsbereich
- die jeweils geltenden bezirklichen
Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gemäß § 23 Abs. 3 BMT-G,
- der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O
vom 14. Mai 1991,
- der Tarifvertrag über die Gewährung von
Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT vom 11. Januar 1962 und
- der Tarifvertrag über die Gewährung von
Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8. Mai 1991
fort. Sind die Tarifverhandlungen nach Satz
1 nicht bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen, gelten die
landesbezirklichen Tarifverträge ab 1. Januar 2008 mit der Maßgabe fort,
dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 TVöD zu
beachten sind.
eingefügt ab 1.1.2008:
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit
Entgeltordnung) regeln abweichend von § 19 Abs. 4 TVöD die
Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene die Anpassung der
Erschwerniszuschläge bei allgemeinen Entgelterhöhungen.
(2) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung gelten für Beschäftigte
gemäß § 1Abs. 1, auf die bis zum 30. September 2005 der Tarifvertrag
betreffend Wechselschicht-und Schichtzulagen für Angestellte vom 1. Juli
1981, der Tarifvertragbetreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für
Angestellte (TV SchichtzulagenAng-O) vom 8. Mai 1991, der Tarifvertrag zu §
24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag)vom 1. Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu § 24
Abs. 4 Unterabs. 1 BMTG-O (TV Schichtlohnzuschlag Arb-O) vom 8. Mai 1991
Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 30.
September 2005 zu ihrerAnwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT /
BAT-O / BMT-G /BMT-G-O weiter.
2Für alle übrigen Beschäftigten gelten bis zum In-Kraft-Treten der
Entgeltordnung die Regelungen des § 8 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 7
Abs. 1 und 2 TVöD.
3Satz 1 gilt nicht für § 4 Nrn. 2, 3, 8 und 10 des Tarifvertrages zu § 24
BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981; insoweit findet § 2Abs. 2
Anwendung.
TVÜ-VKA § 24
Bereitschaftszeiten
Die landesbezirklich für Hausmeister und
Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen
Arbeitszeit getroffenen Tarifverträge und Tarifregelungen sowie Nr. 3 SR 2r
BAT-O gelten fort. dem Anhang zu § 9 TVöD widersprechende Regelungen zur
Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend anzupassen.
TVÜ-VKA § 25
Übergangsregelung zur Zusatzversorgungspflicht der Feuerwehrzulage
Abweichend von der allgemeinen Regelung,
dass die Feuerwehrzulage für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst
nicht zusatzversorgungspflichtig ist, ist diese Zulage bei Beschäftigten,
die eine Zulage nach Nr. 2 Absatz 2 SR 2 x BAT / BAT-O bereits vor dem 1.
Januar 1999 erhalten haben und bis zum 30. September 2005 nach
Vergütungsgruppen X bis Va/b eingruppiert waren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
der Anlage 1), zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach Ablauf des
Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens
jedoch bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche
Zeiträume angerechnet, während derer die Feuerwehrzulage nur wegen Ablaufs
der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat. Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2007 bei Fortgeltung des BAT /
BAT-O oberhalb der Vergütungsgruppe Va/b eingruppiert wäre.
TVÜ-VKA § 26
Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen
Für die bis zum 30. September 2005 unter den
Geltungsbereich der Nr. 1 SR 2 l ll BAT fallenden Angestellten, die am 28.
Februar 1987 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. März 1987 zu
demselben Arbeitgeber bis zum 30. September 2005 fortbestanden hat, wird
eine günstigere einzelarbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitszeit durch das
In-Kraft-Treten des TVöD nicht berührt.
TVÜ-VKA § 27
Angestellte im Bibliotheksdienst
Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O
bleiben durch das In-Kraft-Treten des TVöD unberührt.
TVÜ-VKA § 28
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2
BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen, § 26 a Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G /
BMG-O für Arbeitsleistungen bis zum 30. September 2005 werden nach den bis
dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet als ob das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des 30. September 2005 beendet worden wäre.
Eingefügt durch Änd.TV
Nr. 3 mit Wirkung ab 1.11.2009:
4a. Abschnitt: Besondere Regelungen für
Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst
§
28a Überleitung der Beschäftigten in
der Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen
TVÜ-VKA § 29
Tarifgebiet Ost
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses
Tarifvertrages bleiben
unberührt.
TVÜ-VKA § 30 KAV
Berlin
(1) Auf Beschäftigte, die unter den
Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 bis 6 und 8 des Tarifvertrages über die
Geltung des VKA-Tarifrechts für die Angestellten und
angestelltenversicherungspflichtigen Auszubildenden der Mitglieder des
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin (KAV Berlin) - Überleitungs-TV KAV
Berlin - vom 9. Dezember 1999 in der jeweils geltenden Fassung fallen und
auf deren Arbeitsverhältnis § 27 Abschnitt A BAT / BAT-O in der für den Bund
und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung sowie der
Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes und der Länder Anwendung
findet, findet der TVöD und dieser Tarifvertrag Anwendung, soweit
nachfolgend nichts Besonderes bestimmt ist.
(2) Auf überzuleitende Beschäftigte aus dem
Geltungsbereich des BAT / BAT-O finden anstelle der §§ 4 bis 6, §§ 12, 17
und 19 Abs. 2 und 3 sowie der Anlagen 1 bis 3 dieses Tarifvertrages die §§ 4
bis 6, §§ 12, 17 und 19 Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 2 bis 4 des
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bun-des in den TVöD und
zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005
Anwendung. Abweichend von Anlage 2 TVÜ-Bund und von § 16 (VKA) TVöD wird ab
Entgeltgruppe 9 die Stufe 6 wie folgt erreicht:
- a) Stufe 5a nach fünf Jahren in Stufe
5,
- b) Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe
5a, frühestens ab 1. Oktober 2015.
Die Entgeltgruppe 15 Ü wird um die Stufe 6
mit einem Tabellenwert in Höhe von
bis 31.12.2009 |
5.625,00 Euro |
ab 01.01.2010 |
6.086,94 Euro |
ab 01.01.2011 |
6.123,46 Euro |
ab 01.08.2011 |
6.154,08 Euro |
erweitert. Die Entgeltstufe 5a
entspricht dem Tabellenwert der Stufe 5 zuzüglich des halben
Differenzbetrages zwischen den Stufen 5 und 6, kaufmännisch auf volle
Eurobeträge gerundet. Mit Erreichen der Stufe 5a entfällt ein etwaiger
Strukturausgleich. Mit Erreichen der Stufe 6 findet uneingeschränkt das
VKA-Tarifrecht Anwendung.
Niederschriftserklärung zu § 30 Abs. 2
Der Tabellenwert von 5.625 Euro verändert
sich zu demselben Zeitpunkt und in derselben Höhe wie der Tabellenwert der
Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 Ü gemäß § 19 Abs. 2.
(3) Beschäftigte gem. § 38 Abs. 5 TVöD, für
die die Tarifregelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten für
das Kalenderjahr 2005 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR, zahlbar mit
dem Oktoberentgelt (31. Oktober 2005). Der Tarifvertrag über eine
Einmalzahlung im Jahr 2005 für den Bereich der VKA - Tarifbereich West - vom
9. Februar 2005 gilt entsprechend. Für die Jahre 2006 und 2007 gilt § 21
dieses Tarifvertrages. Beschäftigte, auf die die Tarifregelungen des
Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten keine Einmalzahlung.
Niederschriftserklärung zu § 30 Abs. 3
Satz 4
Der KAV Berlin erhebt keine Einwendungen,
wenn eine Einmalzahlung in dem vereinbarten Umfang gewährt wird. Dies gilt
auch hinsichtlich der Mitglieder, die auf die Angestellten die
Vergütungstabelle der VKA anwenden.
Niederschriftserklärung zu § 30 Abs. 3
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus,
dass die Einmalzahlungen 2005 bis 2007 im Rahmen der ZTV-Verhandlungen für
die Berliner Stadtreinigungsbetriebe auf landesbezirklicher Ebene geregelt
werden. Kommt eine Einigung mindestens für 2005 nicht bis zum 30. November
2005 zustande, wird die Zahlung des Einmalbetrages durch die
Tarifvertragsparteien auf Bundesebene verhandelt.
(4) Für Beschäftigte der Gemeinnützige
Siedlungs- und Wohnungsbaugesellschaft Berlin mbH gilt bis zum 31. Dezember
2007 das bis zum 30. September 2005 geltende Tarifrecht weiter, wenn nicht
vorher ein neuer Tarifvertrag zu Stande kommt.
(5) Der Tarifvertrag über die Fortgeltung
des TdL-Tarifrechts für die Angestellten und
angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden der NET-GE
Kliniken Berlin GmbH (jetzt Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH) vom 17.
Januar 2001 gilt uneingeschränkt fort; die vorstehenden Absätze 1 bis 4
gelten nicht.
Niederschriftserklärung zu § 30 Abs. 5
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe
Arbeitern, auf die die Tarifregelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, eine Einmalzahlung erhalten, bleibt den Tarifvertragsparteien auf
landesbezirklicher Ebene vorbehalten.
Niederschriftserklärung zu § 30
Von den Tarifvertragsparteien auf der
landesbezirklichen Ebene ist in Tarifverhandlungen über Hilfestellungen
einzutreten, wenn die Überführung der Beschäftigten in die
VKA-Entgelttabelle bei einzelnen Mitgliedern des KAV Berlin ab 1. Oktober
2010 zu finanziellen Problemen führt.
TVÜ-VKA § 31 KAV
Bremen
(1) Der Tarifvertrag über die Geltung des
VKA-Tarifrechts für die Beschäftigten der Mitglieder des KAV Bremen vom 17.
Februar 1995 bleibt durch das In-Kraft-Treten des TVöD und dieses
Tarifvertrages unberührt und gilt uneingeschränkt fort.
(2) Der Tarifvertrag über die Geltung des
VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden des Landes und der
Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven (Überleitungs-TV Bremen)
vom 17. Februar 1995 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom
31. Januar 2003 gilt mit folgenden Maßgaben weiter:
- Der TVöD und dieser Tarifvertrag treten
an die Stelle der in § 2 Abs. 2 ver-einbarten Geltung des BMT-G II.
- § 2 Abs. 3 treten mit Wirkung vom 1.
Oktober 2005 außer Kraft.
- In § 2 Abs. 4 bis 7 und 9 wird die
Bezugnahme auf den BMT-G II ersetzt durch die Bezugnahme auf den TVöD.
- In den Anlagen 3 bis 6 wird die
Bezugnahme auf den BMT-G II ersetzt durch die inhaltliche Bezugnahme auf
die entsprechenden Regelungen des TVöD. Diese Anlagen sind bis zum 31.
Dezember 2006 an den TVöD und diesen Tarifvertrag anzupassen.
(3) In Ergänzung der Anlagen 1 und 3 dieses
Tarifvertrages werden der Entgelt-gruppe 3 ferner folgende für den Bereich
des KAV Bremen nach dem Rahmenta-rifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G II
vorgesehene und im bremischen Lohngrup-penverzeichnis vom 17. Februar 1995
vereinbarte Lohngruppen zugeordnet:
- Lgr. 2 mit Aufstieg nach 2a und 3
- Lgr. 2a mit Aufstieg nach 3 und 3a
- Lgr. 2a mit Aufstieg nach 3
(4) Der Tarifvertrag über die Geltung des
VKA-Tarifrechts für die Angestellten und Arbeiter und die angestellten- und
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden der Entsorgung Nord
GmbH Bremen, der Abfallbehandlung Nord GmbH Bremen, der Schadstoffentsorgung
Nord GmbH Bremen, der Kompostierung Nord GmbH Bremen sowie der Abwasser
Bremen GmbH vom 5. Juni 1998 gilt mit folgender Maßgabe fort:
Der TVöD und dieser Tarifvertrag treten mit
folgenden Maßgaben an die Stelle der in § 2 Abs. 2 und 3 vereinbarten
Geltung des BAT und BMT-G II:
- Zu § 17 dieses Tarifvertrages: § 25 BAT
findet keine Anwendung.
- Eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
bzw. Buchst. b des Tarifvertrages vom 5. Juni 1998 im September 2005
gezahlte Besitzstandszulage fließt in das Vergleichsentgelt gemäß § 5
Abs. 2 dieses Tarifvertrages ein.
- Übergeleitete Beschäftigte, die am 1.
Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 3 Buchst. b des Tarifvertrages vom 5. Juni 1998 die für die Zahlung
einer persönlichen Zulage erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte
erfüllt haben, erhalten zum Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht
die persönliche Zulage erhalten würden, in ihrer Ent-geltgruppe Entgelt
nach derjenigen individuellen Zwischenstufe, Stufe bzw. Endstufe, die
sich ergeben hätte, wenn in das Vergleichsentgelt (§ 5 Abs. 2) die
persönliche Zulage eingerechnet worden wäre. § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5
sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
- Gegenüber den zum Zeitpunkt der
Rechtsformänderung (Betriebsübergang) der Bremer Entsorgungsbetriebe auf
die Gesellschaften übergegangenen und unbefristet beschäftigten
kündbaren Beschäftigten sind betriebsbedingte Kündigungen
ausgeschlossen.
TVÜ-VKA § 32 AV
Hamburg
(1) Der als Protokollerklärung bezeichnete
Tarifvertrag aus Anlass des Beitritts der Arbeitsrechtlichen Vereinigung
Hamburg e.V. (AV Hamburg) zur Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) am 1. Juli 1955 vom 5. August 1955 bleibt durch das In-Kraft-Treten
des TVöD und dieses Tarifvertrages unberührt und gilt uneingeschränkt fort.
(2) Auf überzuleitende Beschäftigte aus dem
Geltungsbereich des BAT finden anstelle der §§ 4 bis 6, §§ 12, 17 und 19
Abs. 2 und 3 sowie der Anlagen 1 bis 3 dieses Tarifvertrages die §§ 4 bis 6,
§§ 12, 17 und 19 Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 2 bis 4 des Tarifvertrag zur
Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Anwendung. Abweichend von
Anlage 2 TVÜ-Bund und von § 16 (VKA) TVöD wird ab Entgeltgruppe 9 die Stufe
6 wie folgt erreicht:
- Stufe 5a nach 5 Jahren in Stufe 5,
- Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufen 5a,
frühestens ab 1. Oktober 2015.
Die Entgeltgruppe 15 Ü wird um die Stufe 6
mit einem Tabellenwert in Höhe von
bis 31.12.2009 |
5.625,00 Euro |
ab 01.01.2010 |
6.086,94 Euro |
ab 01.01.2011 |
6.123,46 Euro |
ab 01.08.2011 |
6.154,08 Euro |
erweitert. Die Entgeltstufe 5a
entspricht dem Tabellenwert der Stufe 5 zuzüglich des halben
Differenzbetrages zwischen den Stufen 5 und 6, kaufmännisch auf volle
Eurobeträge gerundet. Mit Erreichen der Stufe 5a entfällt ein etwaiger
Strukturausgleich. 6Mit Erreichen der Stufe 6 findet uneingeschränkt das
VKA-Tarifrecht Anwendung.
Niederschriftserklärung zu § 32 Abs. 2
Der Tabellenwert von 5.625 Euro verändert
sich zu demselben Zeitpunkt und in derselben Höhe wie der Tabellenwert der
Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 Ü gemäß § 19 Abs. 2.
(3) In Ergänzung der Anlagen 1 und 3 dieses
Tarifvertrages werden der Entgeltgruppe 3 ferner folgende für die Flughafen
Hamburg GmbH nach dem Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter der
Flughafen Hamburg GmbH in die Lohngruppen und über die Gewährung von
Erschwerniszuschlägen (§ 23 BMT-G) vereinbarte Lohngruppen zugeordnet:
- Lgr. 2 mit Aufstieg nach 2a und 3
- Lgr. 2a mit Aufstieg nach 3 und 3a
- Lgr. 2a mit Aufstieg nach 3
TVÜ-VKA § 33
Gemeinsame Regelung
(1) Soweit in (landes-)bezirklichen
Lohngruppenverzeichnissen bei den Aufstiegen andere Verweildauern als drei
Jahre bzw. - für die Eingruppierung in eine a-Gruppe - als vier Jahre
vereinbart sind, haben die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien die
Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen gemäß Anlagen 1 und 3 nach
den zu Grunde liegenden Grundsätzen bis zum 31. Dezember 2005 vorzunehmen.
Für Beschäftigte, die dem Gehaltstarifvertrag für Angestellte in
Versorgungs- und Verkehrsbetrieben im Lande Hessen (HGTAV) unterfallen,
werden die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien über die Fortgeltung des
HGTAV bzw. dessen Anpassung an den TVöD spätestens bis zum 30. Juni 2006
eine Regelung vereinbaren. Soweit besondere Lohngruppen vereinbart sind, hat
eine entsprechende Zuordnung zu den Entgeltgruppen landesbezirklich zu
erfolgen. Am 1. Oktober 2005 erfolgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 die
Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das
Entgelt, das den Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.
(2) Soweit auf das Arbeitsverhältnis von aus
dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen
überzuleitende Beschäftigten bei sonstigen Arbeitgebern von Mitgliedern der
Mitgliedverbände der VKA nach § 27 Abschn. A BAT / BAT-O in der für den Bund
und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung sowie der
Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes und der Länder Anwendung
finden, haben die landesbezirklichen Tarifvertrags-parteien die für die
Überleitung notwendigen Regelungen zu vereinbaren. Am 1. Oktober 2005
erfolgt die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag
auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.
Kommt auf landesbezirklicher Ebene bis zum 31. Dezember 2005 - ggf. nach
einer einvernehmlichen Verlängerung - keine tarifliche Regelung zustande,
treffen die Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages die notwendigen
Regelungen.
TVÜ-VKA § 34
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober
2005 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung
einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum
gültig bis 31.12.2007:
31.
Dezember 2007.
gültig ab 1.1.2008:
31.
Dezember 2010.
Die §§ 17 bis 19 einschließlich Anlagen können ohne
Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden,
frühestens zum 31. Dezember 2007; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird
ausgeschlossen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich des 5. Änd.-TV
1Für
Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem
Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sind,
gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich
beantragen.
2Für
Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund
eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser
Tarifvertrag nicht.
Niederschriftserklärung zu § 34 Abs. 1:
Im Hinblick auf die notwendigen
personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für
die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TVöD sehen die
Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der
neuen Tarifregelungen zum 1. Oktober 2005. Sie bitten die Personal
verwaltenden und Bezüge zahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten
gleichwohl eine zeitnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit
zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.
Änderungstarifvertrag Nr. 1
vom 1. August 2006 zum
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in
den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
vom 13. September 2005
(in der Fassung vom 7. Februar 2006)
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen
Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom
13. September 2005, in der Fassung vom 7. Februar 2006, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung
gemäß § 51 Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) bzw. gemäß § 51 Besonderer
Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), soweit sie unter den BT-K
bzw. den BT-B fallen.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 und die Protokollerklärung zu Absatz 6 werden wie folgt
geändert:
Die Bezeichnung „BT-K“ wird durch die Bezeichnung „BT-B“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„1Die Funktionszulagen gemäß § 51 Abs. 2 bis 5 BT-K stehen bei Erfüllung der
Voraussetzungen auch übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zu und werden
zusätzlich zu dem jeweiligen Vergleichsentgelt
bzw. zum jeweiligen Tabellenentgelt gezahlt. 2Der Zahlbetrag aus
Vergleichsentgelt und Funktionszulage ist auf die Summe aus dem
Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach
§ 51 Abs. 2 bis 5 BT-K begrenzt. 3Übersteigt das Vergleichsentgelt die Summe
aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen
Zulage nach § 51 Abs. 2
bis 5 BT-K, werden auf den Differenzbetrag zukünftige allgemeine
Entgelterhöhungen jeweils zur Hälfte angerechnet.“
bb) Mit Wirkung vom 1. August 2006 wird in den Sätzen 1 bis 3 die
Bezeichnung „BT-K“ durch die Bezeichnung „BT-B“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren
Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im
Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, und auf unter § 51 Abs. 1 bis 5
BT-B bzw. § 51 Abs. 1 bis 5 BT-K fallende Ärztinnen und Ärzte keine
Anwendung.“
4. In § 12 Abs. 6 werden nach den Worten „ § 51 BT-K“ die Worte „bzw. § 51
BTB“ eingefügt.
5. In § 17 Abs. 2, dritter Spiegelstrich werden nach den Worten „ § 51 BT-K“
die Worte „bzw. § 51 BT-B“ eingefügt.
§ 2
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft. 2Abweichend
hiervon tritt § 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa am 1. Oktober 2005 in
Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006 zu dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil
Krankenhäuser - (BT-K) - vom 13. September 2005 gilt entsprechend.
Frankfurt am Main/ Berlin, den 1. August 2006
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für die
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:
Der Bundesvorstand |