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2.2 |
Bruttogehalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005
Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und dbb tarifunion, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des TVÜ-VKA Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender neuer dritter Spiegelstrich eingefügt: „- gilt die Vergütungsordnung nicht für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage
C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind,“
2. Es wird folgender neuer Abschnitt IVa eingefügt:
„ Abschnitt IVaBesondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
§ 28a Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen (1) 1Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. 2Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach
den Absätzen 3 und 4.
(2) 1Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet:
2Beschäftigte,
die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre
zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. 6Beschäftigte,
die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre
zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet.
(3)1Es
wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009
zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen
Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gegebenenfalls
zustehen-den Garantiebetrages sowie einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder
§ 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt.
(4)
1Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das
Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der
Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. November 2009 eingruppiert ist, erhält
die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt
ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 BT-B das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt.
3Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
4Erhält die/der Beschäftigte am 31. Oktober 2009 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie/er in der Entgeltgruppe, in der sie/er nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht.
5Steht der/dem Beschäftigten am 31. Oktober 2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen.
6Liegt der Betrag der individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – über der höchsten Stufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe – bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage – entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
7Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
(5) 1Werden Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2009 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. 2Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen End-stufe entspricht. 3Werden Beschäftigte, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. 4In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 10 und in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend.
(6) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1 TVöD gleich.
(7) 1Auf
am 1. Oktober 2005 aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte,
die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 8
oder S 9 eingruppiert wären, finden mit Ausnahme der Beschäftigten in der
Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung die Absätze 1
bis 6 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31. Dezember 2009 (Ausschlussfrist)
ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD
schriftlich geltend machen.
1Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD gelten für am 1. Oktober 2005 aus dem BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 zusteht und die a) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 11 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 11 Ü:
b) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 12 Ü:
c) nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü:
2Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend.
(9) 1Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD gelten für am 1. Oktober 2005 aus dem BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende
a) im Tarifgebiet West b) im Tarifgebiet Ost 8 ab 1.1.2010 für Tarifgebiete West und Ost einheitlich
2Im Übrigen gelten die Regelungen der
Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 7 entsprechend.
(10) §§ 8, 9 und § 17 Abs. 7 sowie die Anlagen 1 und 3 finden auf Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, keine Anwendung.
(11) 1Ein am 31. Oktober 2009 zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des § 12 auch nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD zu; die Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Höhergruppierungen
nach § 12 Abs. 4 bleibt unberührt. aus dem BAT/BAT-O aus der Ortszuschlagsstufe 2 zu zahlen ist, wird um den Betrag gekürzt, der bei Überleitung aus dem BAT/BAT-O aus derselben Vergütungsgruppe und der derselben Stufe aus der Ortszuschlagsstufe 1 in der Anlage 2 ausgewiesen
ist. Zeitpunkt und für welche Dauer der Strukturausgleich den aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleiteten Beschäftigten zusteht. 4Am 1. November 2009 noch nicht zustehende Strukturausgleiche für aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitete Beschäftigte entfallen.
(12) Die sich aus der Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD bzw. nach Absatz 8 und 9 ergebenden Entgeltsteigerungen gelten als allgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 9.“
3. In § 34 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: „3Abweichend von Satz 1 kann § 28a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014, schriftlich gekündigt werden.“
§ 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2009 in Kraft. Es wird folgende Niederschriftserklärung zu § 28a Abs. 2 eingefügt:
******************************************* „Niederschriftserklärung zu § 28a Abs. 2: Zur Erläuterung von § 28a Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Satz 5 und Satz 7 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgende Beispiele einig:
a) Eine Beschäftigte, die am 31. Oktober 2009 in ihrer Entgeltgruppe der Stufe 3 zugeordnet ist und in dieser Stufe mit Ablauf des 31. Oktober 2009 zwei Jahre und einen Monat zurückgelegt hat, wird mit ihrer Überleitung in die Entgeltgruppe S, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, der Stufe 3 zweites Jahr mit einer zurückgelegten Stufenlaufzeit im zweiten Jahr von einem Monat zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt die Beschäftigte am 1. Oktober 2012 in die Stufe 4 auf.
b) Ein Beschäftigter, der im Wege des vorgezogenen Stufenaufstiegs (§ 17 Abs. 2 TVöD) am 1. Juli 2009 in seiner Entgeltgruppe in die Stufe 3 aufgestiegen ist und in dieser Stufe mit Ablauf des 31. Oktober 2009 vier Monate zurückgelegt hat, wird mit seiner Überleitung in der Entgeltgruppe S, in der er gemäß dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, der Stufe 2 drittes Jahr mit einer zurückgelegten Stufenlaufzeit im dritten Jahr von vier Monaten zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt der Beschäftigte am 1. Juli 2010 in die Stufe 3 auf.“
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