TVÜ-VKA

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der
kommunalen Arbeitgeber in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

§ 12

Strukturausgleich

 

 

 

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 2 TVÜ aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Vor-aussetzungen (Vergütungsgruppe">


 


 


 

TVÜ-VKA

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der
kommunalen Arbeitgeber in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

3. Abschnitt

Besitzstandsregelungen

§ 12

Strukturausgleich

 

 

 

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 2 TVÜ aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Vor-aussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 2 TVÜ nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

 

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 2 TVÜ nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ █ TVöD [Ent-gelt Teilzeit]). § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Protokollerklärung zu § 12 Abs. 3:

Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der/des Be-schäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

 

(4) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.

 

(5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.

 

Niederschriftserklärung:

1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Wirkungen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

 

 

Strukturausgleich (Exspektanzenschutz) und Prinzip der Wippe

Die Entwicklung in den Stufen der TVöD-Entgelttabelle ist nicht mit der Entwicklung in den BAT-Lebensaltersstufen deckungsgleich. Das schnellere Wachstum des Entgelts in den „jüngeren Jahren“ muss durch das langsamere Wachstum in den „älteren Jahren“ kompensiert werden (Prinzip der Wippe). Dies führt dazu, dass insbesondere bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Überleitung in eine höhere Stufe der Entgelttabelle erfolgt, die jedoch nicht mehr die gleichen Möglichkeiten der Vergütungsentwicklung zulässt wie das geltende Tarifrecht. Um diese negativen Wirkungen ganz oder teilweise abzumildern, wird ein nicht dynamisierbarer Strukturausgleich gezahlt. Auf ihn werden jedoch künftige Entgeltanpassungen nicht angerechnet. Erfolgt eine Höhergruppierung, mindert sich der Strukturausgleich um den jeweiligen „Höhergruppierungsgewinn“. Er ist somit am ehesten mit einem erst in der Zukunft wirksam werdenden Besitzstand vergleichbar. Der Zahlungsbeginn sowie die Höhe und Zahlungsdauer ergeben sich aus einer gesonderten Anlage zum TVÜ.

Der Strukturausgleich dient anders als der Besitzstand nicht der Sicherung einer bestehenden Vergütungshöhe, sondern als Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen. Grundsätzlich werden nicht mehr realisierte Erwerbsaussichten nach dem alten Recht im TVöD nicht geschützt. Nach Überführung in die neue Tabelle können sich aber bei einzelnen Gruppen von bisherigen Angestellten im Vergleich zu der Einkommensentwicklung, die sie nach BAT gehabt hätten, Differenzen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter Vertrauensschutzgesichtspunkten teilweise ausgleichen wollten. Die Höhe der Strukturausgleiche beträgt je nach Fallkonstellation 20 € bis 110€ monatlich. Der Ausgleichsbetrag orientiert sich an einer Gegenüberstellung der Tabellenwerte der Vergütungsgruppe BAT und der Entgelttabelle TVöD