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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Anhänge und Anlagen | |
Zu § 9 |
Anhang |
Anhang zu § 9 A. Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister 1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach
§ 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach
§ 6 Abs. 1 nicht überschreiten. (2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. (3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt. (4) Für Beschäftigte, die unter die Besonderen Regelungen für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst [bislang SR 2x BAT /BAT-O] fallen, gilt die dortige Arbeitszeitregelung, auch soweit sie in Leitstellen tätig sind. |
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