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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V |
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 32 |
Führung auf Zeit |
(1)
1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren, b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren. 3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
(2)
gültig bis 30.6.2008:
(3)
1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden.
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Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
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BT – Krankenhäuser |
keine |
BT – Entsorgung |
keine |
BT – Flughäfen |
keine |
BT - Sparkassen |
keine |