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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 2

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Trimain ab 90 Euro

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen.
2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.
2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

 

 

Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie)

BT – Verwaltung

§ 47 (VKA) Nr. 4 (Kerntechnische Forschungsanlagen)

§ 54 (VKA) Nr. 2 (Straßenbau- und -Unterhaltung

§ 55 (VKA) Nr. 2 (Theater, Bühnen)

BT – Krankenhäuser

keine

BT – Entsorgung

§ 42 BT-E

BT – Flughäfen

keine

BT - Sparkassen

keine

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