Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Teil B
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)
Abschnitt VIII
Sonderregelungen VKA
§ 55
Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen
Nr. 2
Zu § 2 – Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
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