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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 20 |
Jahressonderzahlung (Inkrafttreten am 1.1.2007) |
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine gültig bis 31.12.2008: erziehungsgeldunschädliche gültig ab 01.01.2008: elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Protokollerklärung zu Absatz 2: (3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen.
(4)
1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach
§ 21 haben. 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem
2.
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.
(5)
1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
(6) 1Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. |
Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
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BT – Krankenhäuser |
keine |
BT – Entsorgung |
keine |
BT – Flughäfen |
keine |
BT - Sparkassen |
keine |