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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 13 |
Eingruppierung in besonderen Fällen |
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]
Stand der Verhandlungen im Juli 2010 ist folgendes Modell:
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (1) 1Ist dem/der Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm/ihr übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 1 Satz 3 bis 5), und hat der/die Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er/sie mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert.
2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 entsprechend.
(2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet.
2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
3Wird dem/der Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 entsprechend.
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Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
§ 46 (Bund) Nr. 5 - BMdVerteidigung § 46 (Bund) Nr. 13 (Bundeswehrschiffe) |
BT – Krankenhäuser |
keine |
BT – Entsorgung |
keine |
BT – Flughäfen |
keine |
BT - Sparkassen |