(SR 2a BAT)
Nr. 6 Zu 15 Abs. 6 a und 6 b und zu 17 -

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft - berstunden -

 

 

A. berstunden

 

Fr Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT fallen, die Angestellten im Wirtschaftdienst (z.B. im Kchenwirtschaftsdienst, Wschereidienst und in der Materialverwaltung der Hauswirtschaft), die Angestellten im Ditkchendienst (z.B. Ditassistentinnen) sowie die Angestellten im Erziehungsdienst gilt 17 mit folgenden Magaben:

 

1. Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz: berstunden drfen nur in dringenden Fllen angeordnet werden.

 

2. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

 

3. Bei Notstnden (z.B. Epidemien) kann der Ausgleichszeitraum des Absatzes 5 Satz 1 auf sechs Monate verlngert werden.

 

 

 

B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

 

(1) Fr Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT fallen, Angestellte im medizinisch-technischen Dienst (z.B. medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Arzthelferinnen medizinisch-technische Gehilfen) und Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z.B. pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt 15 Abs. 6a und 6b mit den Magaben der Abstze 2 bis 8.

 

(2) Zum Zwecke der Vergtungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlielich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

 

a) Nach dem Ma der whrend des Bereitschaftdienstes erfahrungsgem durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

 

 

Stufe

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

 

A

0 bis 10 v.H.

15 v.H.

B

mehr als 10 bis 25 v.H.

25 v.H.

C

mehr als 25 bis 40 v.H.

40 v.H.

D

mehr als 40 bis 49 v.H.

55 v.H.

 

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte whrend des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgem durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.

 

b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zustzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

 

 

Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat

Bewertung als Arbeitszeit

 

1. bis 8. Bereitschaftsdienst

25 v.H.

9. bis 12. Bereitschaftsdienst

35 v.H.

13. und folgende Bereitschaftsdienste

45 v.H.

 

(3) (gestrichen)

 

(4) (gestrichen)

 

(5) Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen aufgrund bezirklicher oder rtlicher Vereinbarung zugewiesen. Die Zuweisung gilt fr alle geleisteten Bereitschaftsdienste ohne Rcksicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit.

 

Die bezirkliche oder rtliche Vereinbarung ber die Zuweisung der Bereitschaftsdienste ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eine Kalenderhalbjahres kndbar.

 

(6) Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, drfen im Kalendermonat nicht mehr als zwlf Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf berschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wre.

 

Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Angestellten gleichmig verteilt werden.

 

Die Vergtung fr Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kndbar.

 

(7) Im Kalendermonat drfen

 

 

in den Stufen A und B

nicht mehr als sieben,

in den Stufen C und D

nicht mehr als sechs

 

Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen drfen vorbergehend berschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wre. Leistet der Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu bercksichtigen, da zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.

 

Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhngend von demselben Angestellten abgeleistet werden. Nach einem zusammenhngenden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwlf Stunden dienstplanmig vorzusehen.

 

Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit ausschlielich der Pausen von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwlf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewhrt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewhrung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wre.

 

Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24stndigen ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.

 

Unbeschadet der Unterabstze 3 und 4 ist, von Notfllen abgesehen, dem Angestellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwlf Stunden in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewhren, wenn er nachweist, das seine Inanspruchnahme whrend des Bereitschaftsdienstes ber 50 v.H. hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne des 15 Abs. 6a Unterabs. 3.

 

Der Angestellte, der stndig Wechselschichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu leisten hat, soll im Anschlu an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden.

 

(8) Fr die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b) und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stunden-Wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben Angestellten geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.

 

Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhngend geleisteten Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei Bereitschaftsdienste. Das gleiche gilt fr die vom Dienstende am Tage vor dem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag zusammenhngend geleisteten Bereitschaftszeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinngem.

 

Fr die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne des Absatzes 6 Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 3 gilt Unterabsatz 2 entsprechend.

 

Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 knnen auch mit dienstplanmig freien Tagen zusammenfallen. Sie sollen, soweit mglich, zum Freizeitausgleich nach 15 Abs. 6a Unterabs. 3 verwendet werden.

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