(SR 2a BAT)
Nr. 5 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -
(1) Angestellte, die regelmig an Sonn- und Feiertagen arbeiten mssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(2) Von der regelmigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nicht lnger als vier zusammenhngende Wochen mit Nachtdienst beschftigt werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten berschritten werden.