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53 BAT
Ordentliche Kndigung


(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhltnisses und fr Angestellte unter 18 Jahren betrgt die Kndigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschlu.

 

(2) Im brigen betrgt die Kndigungsfrist bei einer Beschftigungszeit ( 19)

 

 

bis zu 1 Jahr

1 Monat zum Monatsschlu,

 

nach einer Beschftigungszeit

 

 

von mehr als 1 Jahr

6 Wochen,

von Mindestens 5 Jahren

3 Monate,

von Mindestens 8 Jahren

4 Monate,

von Mindestens 10 Jahren

5 Monate,

von Mindestens 12 Jahren

6 Monate

 

zum Schlu eines Kalendervierteljahres.

 

 

(3) Nach einer Beschftigungszeit ( 19 ohne die nach 72 Abschn. A Ziff. I bercksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frhestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkndbar.

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