Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 49 |
Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, |
Nr. 1 |
Zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich - |
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Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.
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