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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 49

Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,
Weinbau- und Obstanbaubetrieben

Nr. 1

Zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.

 

 

 

 

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