Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 48 |
Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst |
Nr. 1 |
Zu § 1 – Geltungsbereich - |
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Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Absatz 2 Buchstabe d erfasst werden.
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