Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 45 |
Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Nr. 2 |
Zu § 2 – Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit |
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Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
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