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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 2

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

 

(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen.

2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

 

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

 

(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

 

 

B. Sonderregelungen zu § 2 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

keine

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

keine

§ 43 Nichtärztliche Beschäftigte in Uni-Kli. u. Krankenhäusern

keine

§ 44 Lehrkräfte

keine

§ 45 Theater, Bühnen

Nr. 2: Dauer der Probezeit

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

keine

§ 47 Justizvollzugsdienst und Feuerwehr Hamburg

keine

§ 48 Forstlicher Außendienst

keine

§ 49 Landwirtschaft, Weinbau und Obstanbaubetriebe

keine

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