Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 45 |
Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Nr. 1 |
Zu § 1 – Geltungsbereich - |
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(1) 1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen, soweit sie nicht von der Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 2 Buchstaben j und k erfasst werden. 2Unter diese Sonderregelungen fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte, ferner Beschäftigte mit mechanischen, handwerklichen oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meisterinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen - Licht-, Ton- und Bühnentechnik, - handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite), - Vorderhaus, - Kostüm und Maske.
(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten: - technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor, soweit nicht technische Leiterin oder Leiter, - Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler, - Maskenbildnerin und Maskenbildner, - Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker), - Gewandmeisterin und Gewandmeister, es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.
(3) Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobenpersonal, Toilettenpersonal, Aushilfen) werden gesondert vereinbart.
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