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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 11

Zu § 16 – Stufen der Entgelttabelle -

§ 16 gilt in folgender Fassung:

"§ 16

Stufen der Entgelttabelle

(1) 1Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen.

2Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen ( Anlage D ) angegeben sind.

(2) 1Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Einstellung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt.

2Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

(3) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.

2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

3Die Zulage kann befristet werden.

4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

(4) 1Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern tritt bei Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Wertes von 20 v.H. der Wert 25 v.H.

2Dies gilt jedoch nur, wenn

  1. sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder

  2. eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll."

 

 

 

 

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