Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 40 |
Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Nr. 1 |
Zu § 1 – Geltungsbereich - |
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Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Niederschriftserklärung zu § 1 Absatz 3 und § 40:
Niederschriftserklärung zu § 40 Nummer 1: |
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