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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 1

Zu § 1 – Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

Niederschriftserklärung zu § 1 Absatz 3 und § 40:
Soweit es vereinbart ist, gilt dieser Tarifvertrag auch an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die nicht unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.

 

Niederschriftserklärung zu § 40 Nummer 1:
Hochschulen im Sinne von § 40 Nummer 1 sind die Hochschulen nach dem jeweiligen Landesrecht.

 

 

 

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