Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 25 |
Betriebliche Altersversorgung |
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1Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. |
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B. Sonderregelungen zu § 25 (redaktionelle Ergänzung) | |
§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
keine |
§ 41 Ärzte an Universitätskliniken |
keine |
§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
keine |
§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H. |
keine |
§ 44 Lehrkräfte |
keine |
§ 45 Theater, Bühnen |
keine |
§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte |
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§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg |
keine |
§ 48 Forstlicher Außendienst |
keine |
§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr. |
keine |