Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt II

Arbeitsszeit

§ 11

Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.

3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

 

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

 

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

 

 

B. Sonderregelungen zu § 11 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

keine

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

keine

§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H.

keine

§ 44 Lehrkräfte

Nr. 2: Ersatz v. § 6 bis 10 durch beamtenrechtl. Regelungen

§ 45 Theater, Bühnen

Nr. 4: viele Änderungen u. Ergänzungen d. Abschn. II

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

keine

§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg

keine

§ 48 Forstlicher Außendienst

Nr. 2: Änderung (Arbeitszeitkorridor 48 Stunden)

§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr.

keine

Datenschutz