Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt II |
Arbeitsszeit |
§ 11 |
Teilzeitbeschäftigung |
|
(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. |
|
|
B. Sonderregelungen zu § 11 (redaktionelle Ergänzung) | |
§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
keine |
§ 41 Ärzte an Universitätskliniken |
keine |
§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
keine |
§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H. |
keine |
§ 44 Lehrkräfte |
|
§ 45 Theater, Bühnen |
|
§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte |
keine |
§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg |
keine |
§ 48 Forstlicher Außendienst |
|
§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr. |
keine |