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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||||||||||||||||||
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Rechtsfolgen | ||||||||||||||||
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Höhe der Ausgleichszahlung | ||||||||||||||||
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Teilzeitbeschäftigung | ||||||||||||||||
Teilzeitbeschäftigten steht der
Strukturausgleich - mit Ausnahme der unter Ziff. 5.4 dargestellten
Sonderfalls - zeitanteilig zu (§ 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 24 Abs. 2 TVöD).
Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 herabgesetzt ist, gilt dies gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA entsprechend.
Bei individuellen Veränderungen des
Arbeitszeitumfangs (also Erhöhungen und Reduzierungen) ändert sich der
Strukturausgleich entsprechend.
Beispiel 12:
Ein
vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr IVa eingruppiert.
Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt
er nach Stufe 4. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 10.
Er erhält ab 1. Oktober 2007 für die Dauer von vier Jahren einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 30 EUR bzw. 29 EUR aus folgender Zeile der Tabelle:
Ab 16. April 2008 reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 75 v.H. eines Vollzeitbeschäftigten. Für April 2008 beträgt der Strukturausgleich 26 EUR bzw 25,38 EUR (15/30 aus 30 EUR bzw. 29 EUR und 15/30 aus 22 EUR bzw. 21,75 EUR), ab Mai 2008 erhält der Beschäftigte 75 v.H. des vollen Strukturausgleiches, somit 22 EUR bzw. 21,75 EUR monatlich.
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