(1) 1Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze kann bis zum 31. Dezember 2009 durch landesbezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) für höchstens drei Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2012, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 herabgesetzt werden. 2Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ist für die landesbezirklichen Tarifverträge ausgeschlossen. 3Die landesbezirklichen Tarifverträge können vorsehen, dass bei Beschäftigten, denen eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus sozialen Gründen billigerweise nicht zuzumuten ist, auf eine Herabsetzung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
(2) 1Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 80 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teillohnausgleich vereinbart werden. 2Wird die Arbeitszeit in begründeten Fällen auf unter 80 v.H. bis zu 75 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt, ist für diese zusätzliche Herabsetzung ein Teillohnausgleich zu vereinbaren.
(3) Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden von Absatz 1 nur dann erfasst, wenn ihre bisherige Arbeitszeit oberhalb der herabgesetzten Arbeitszeit liegt.
(4) 1Der Arbeitgeber überprüft in angemessenen Zeitabständen, ob die nach Absatz 1 herabgesetzte Arbeitszeit ganz oder teilweise wieder heraufgesetzt werden kann. 2Satz 1 gilt entsprechend, sobald sich die Möglichkeit von Neueinstellungen ergibt; das Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur bleibt unberührt.
(5) Solange für Beschäftigte eine herabgesetzte Arbeitszeit gilt, kann ihnen nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Beschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von vor dem 1. Mai 1998 getroffenen Regelungen bereits herabgesetzt worden ist oder noch herabgesetzt wird.
(7) Für Lehrkräfte sowie für wissenschaftliche Angestellte an Hochschulen können abweichende Regelungen vereinbart werden.
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