Erläuterungen
	 
	I. Regelungsziel
	 
	
	Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in den 
	Jahren 2006 und 2007 im sogenannten „AVR neu“-
	Prozess eine Überarbeitung der 
	Arbeitsvertragsrichtlinien im Bereich des Deutschen Caritasverbandes
	begonnen.
	Dabei wurden bereits erste 
	Zwischenergebnisse zur Neuausrichtung im Hinblick auf Aspekte wie
	die Vergütungsstufen, die 
	vergütungsrechtliche Eingruppierung, die Vergütungstabellen, die 
	leistungsbezogene Vergütung und die familienbezogene Vergütungskomponente 
	erarbeitet.
	Im Rahmen der neuen AK-Strukturen haben sich 
	beide Seiten der Verhandlungskommission der
	Bundeskommission auf das gemeinsame Ziel 
	geeinigt, neben der von Mitarbeiterseite geforderten
	Vergütungserhöhung auch erste strukturelle 
	Entscheidungen im Hinblick auf die Weiterentwicklung
	der AVR zu treffen.
	 
	In der Aprilsitzung der 
	Verhandlungskommission der Bundeskommission fanden die Beschlussanträge 
	sowohl der Mitarbeiter- wie auch der Dienstgeberseite hierzu nicht die 
	erforderliche Mehrheit.
	 
	Daraufhin wurde am 10. April 2008 der 
	Ältestenrat von der Verhandlungskommission angerufen,
	d.h. die erste Stufe des 
	Vermittlungsverfahrens nach der neuen AK-Ordnung eingeleitet.
	In insgesamt drei Sitzungen hat der 
	Ältestenrat einen Vermittlungsvorschlag erarbeitet, den die
	Verhandlungskommission am 9. Mai 2008 
	zunächst in Form eines Eckpunktepapiers und am 27.
	Mai 2008 in Form einer ausformulierten 
	Beschlussvorlage angenommen hat.
	Mit diesem Papier sollen im Sinne der 
	Zielsetzung in der Verhandlungskommission neben einer
	Vergütungserhöhung für die Jahre 2008 und 
	2009 auch erste strukturelle Entscheidungen und
	Weichenstellungen im Hinblick auf die 
	Weiterentwicklung der AVR getroffen werden.
	
	 
	II. Wesentlicher Inhalt
	 
	1. Regelvergütung u.a. 
	Vergütungsbestandteile 
	 
	
	Die Bundeskommission legt eine neue 
	Vergütungsstruktur fest. Die neue Regelvergütung setzt
	sich zusammen aus der Grundvergütung nach 
	den Anlagen 3 und 3a zu den AVR, dem Ortszuschlag
	der Stufe 1 nach Anlage 4 zu den AVR sowie 
	der Allgemeinen Zulage nach Anlage 10 zu
	den AVR jeweils mit Stand vom 31. Dezember 
	2007.
	 
	Dabei bleibt die Anzahl der Stufen der 
	Regelvergütungstabellen bestehen und die Stufen werden
	in der Weise verändert, dass die im Hinblick 
	auf das AGG problematischen Lebensaltersstufen in
	solche Stufen umgewandelt werden, die eine 
	Berufserfahrung des Mitarbeiters berücksichtigen;
	dabei sind Zeiten im Bereich der AVR und im 
	Bereich der katholischen Kirche in vergleichbaren
	Tätigkeiten anzurechnen; Zeiten bei anderen 
	Arbeitgebern sind dann anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die 
	Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre 
	hinausgehen, können angerechnet werden.
	 
	Die Mittelwerte der neuen 
	Regelvergütungstabellen der neuen Anlagen 3 und 3a zu den AVR werden
	für die Vergütungsgruppen 9 bis 1 der 
	Anlagen 2 und 2d zu den AVR sowie für die Vergütungsgruppen
	Kr 3 bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c zu den 
	AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31.
	Dezember 2008 um 50,- Euro und anschließend 
	um 1,6 v.H. erhöht; abweichend davon gelten
	diese Mittelwerte und ihre Erhöhung im 
	Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
	Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und 
	Sachsen ab 1. April 2008.
	Eine weitere Erhöhung dieser Mittelwerte um 
	4,3 v.H. gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
	2009.
	 
	Für die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der 
	Anlage 2 zu den AVR sowie Kr 1 bis Kr 2 der Anlagen 2a
	und 2c zu den AVR werden diese Mittelwerte 
	zu den genannten Zeitpunkten ohne Sockelbetrag
	von 50,- Euro um 1,6 v.H. bzw. um 4,3 v.H. 
	erhöht.
	 
	Bei Krankenpflege- und Altenpflegehelfern in 
	den Vergütungsgruppen Kr 2 Ziffern 1 und 2 der Anlagen
	2a und 2c zu den AVR erhalten sowohl die 
	vorhandenen als auch die neuen Helfer den Sockelbetrag
	stattdessen in Form einer Zulage, für die 
	die Bundeskommission ebenfalls Mittelwerte
	festgelegt hat.
	 
	Bei allen anderen Mitarbeitern dieser 
	Vergütungsgruppen mit Ausnahme der Alten- und Krankenpflegehelfer i.S.d. 
	Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 
	erhalten nur die vorhandenen Mitarbeiter den Sockelbetrag in dieser Form.
	 
	Die Vergütungsgruppenzulage für Mitarbeiter 
	im Sozial- und Erziehungsdienst in den Anmerkungen
	A bis F zu den Tätigkeitsmerkmalen der 
	Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den
	AVR nimmt ebenfalls an den jetzigen 
	prozentualen Vergütungserhöhungen teil. Die Bundeskommission hat auch hierzu 
	Mittelwerte festgelegt.
	 
	Für Dozenten und Lehrkräfte gilt eine 
	Sonderregelung, die durch eine entsprechende Kürzung der
	Mittelwerte der Regelvergütung die bisherige 
	Rechtslage fortsetzt.
	 
	Zwar entfällt für neue Mitarbeiter der 
	verheiratetenbezogene Ortszuschlag – der Besitzstand für
	vorhandene bereits verheiratete Mitarbeiter 
	bleibt gewahrt. Der kinderbezogene Ortszuschlag
	bleibt aber in Form einer Kinderzulage 
	erhalten. Diese Kinderzulage mit einem Mittelwert in Höhe
	
	von 90,- Euro wird an neue Mitarbeiter in 
	Form eines Festbetrages und für vorhandene Mitarbeiter
	entsprechend dynamisiert und unter Wahrung 
	des Besitzstandes gezahlt.
	 
	Die Mittelwerte für die Weihnachtszuwendung 
	und das Urlaubsgeld ergeben sich aus der bisherigen
	Berechnungsformel bzw. den bisherigen 
	Werten.
	 
	Alle Mitarbeiter erhalten im Januar 2009 
	eine Einmalzahlung mit einem Mittelwert in Höhe von
	225,- Euro.
	 
	Die jeweiligen Entgelte und 
	Ausbildungsleistungen für Schüler, Auszubildende und Praktikanten
	nach Anlage 7 zu den AVR werden ab 1. Januar 
	2008 um einen Mittelwert von 70,- Euro erhöht.
	 
	 
	
	2. Arbeitszeit
	
	Der Mittelwert für den Umfang der 
	regelmäßigen Arbeitszeit wird vom 1. Januar 2008 bis 31. August
	2009 bei 38,5 Wochenstunden festgelegt und 
	vom 1. September 2009 bis 31. Dezember
	2009 bei 39 Wochenstunden.
	 
	 
	
	3. Umfang der Bandbreiten
	
	Für die Höhe aller unter Ziffer 1 genannten 
	Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Weihnachtszuwendung gilt ab Januar 
	2008 eine Bandbreite von 7 Prozent Differenz nach oben und
	nach unten und ab Januar 2009 eine 
	Bandbreite von 10 Prozent Differenz nach oben und nach
	unten.
	 
	Für die Weihnachtszuwendung gilt ab Januar 
	2008 eine Bandbreite von 0,1 Prozent Differenz nach
	oben und nach unten.
	Für den Umfang der Arbeitszeit gilt ab 
	Januar 2008 eine Bandbreite von 6 Prozent Differenz nach
	oben und nach unten.
	 
	 
	
	4. Region Ost
	
	Die Sonderregelungen in § 2a des Allgemeinen 
	Teils der AVR für die Region Ost entfallen, soweit
	deren Inhalte von den o.g. Regelungen zu den 
	Mittelwerten und Bandbreiten umfasst sind. Darüber
	hinaus werden die Regelungen zur 
	Wechselschicht- und Schichtzulage, zur Heim- und Werkstattzulage, zu 
	sonstigen Zulagen und zur Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter in 
	dieser Vorschrift gestrichen, so dass diesbezüglich für alle Mitarbeiter im 
	Geltungsbereich der AVR die gleichen Werte gelten.
	 
	 
	
	5. Weitere Schritte
	
	Zu den Themen „Ärztevergütung, „Abschaffung 
	des Anhang C und der Sonderregelung Berlin“,
	„Überarbeitung des Eingruppierungssystems“ 
	sowie „Koalition und Teilhabe an der allgemeinen
	Lohnentwicklung“ werden Ausschüsse 
	eingesetzt.
	 
	Daneben erhält das derzeit in Gründung 
	befindliche Tarifinstitut gemeinsame Aufträge, anhand
	konkret aufgelisteter Einzelaspekte eine 
	Datenbasis zur Unterstützung der weiteren Tarifentwicklung
	zu schaffen.
	
	 
	Alle Mittelwerte wurden mit dem Ziel 
	befristet, dass ab dem 1. Januar 2010 keine Möglichkeit für
	die Regionalkommissionen bestehen soll, neue 
	Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und
	zum Umfang der Arbeitszeit zu beschließen, 
	soweit und solange die Bundeskommission für den
	Zeitraum nach dem 31. Dezember 2009 keine 
	neuen Mittelwerte für die Höhe der Vergütungsbestandteile und für den Umfang 
	der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 der Anlage 5 zu den AVR festgelegt 
	hat. In diesem Fall gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Werte der 
	Regionalkommissionen unverändert fort. Damit soll sichergestellt werden, 
	dass die Tarifverhandlungen auch in Zukunft im Wesentlichen von der 
	Bundesebene geprägt werden. Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung sind weiterhin 
	zulässig.
	 
	 
	
	6. Ansonsten gilt zum Verfahren:
	
	Bei den Vergütungsbestandteilen und beim 
	Umfang des Erholungsurlaubes, für die die Bundeskommission keine mittleren 
	Werte und keine Bandbreiten festgelegt hat, gelten die Werte der AVR mit 
	Stand vom 31. Dezember 2007 unverändert fort.
	 
	Soweit eine Regionalkommission durch 
	Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreiten 
	Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile und zum Umfang der regelmäßigen 
	Arbeitszeit festlegt, werden die von der Bundeskommission veränderten 
	Vergütungsstrukturen übernommen und zum Tag der Umstellung die betroffenen 
	Bestimmungen mit Stand 31. Dezember 2007 durch die neuen 
	Vergütungsregelungen, Tabellen und Werte für diese Region ersetzt.
	 
	Dabei sollen die Werte in den Abschnitten B 
	bis H des Beschlusstextes nur als Paket und nicht
	etwa isoliert von den Regionalkommissionen 
	gefasst werden können.
	 
	Soweit etwa für Mitarbeiter im Gebiet der 
	Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
	Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen ein 
	vom 1. Januar 2008 abweichender Stichtag für die
	Umstellung festgelegt wird, gelten die Werte 
	der AVR mit Stand vom 31. Dezember 2007 bis zu
	diesem Zeitpunkt unverändert fort.
	 
	Soweit Mitarbeiter von den Regelungen zu den 
	Vergütungsstrukturen der AVR mit Stand 31. Dezember 2007 in die neuen 
	Regelungen zu den Vergütungsstrukturen der AVR zum Tag der Umstellung 
	überführt werden, gelten die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen der 
	neuen Anlagen
	1a, 1b und 7a zu den AVR.
	 
	 
	
	III. Beschlusskompetenz
	
	Die Bundeskommission hat gemäß § 10 Absatz 1 
	AK-Ordnung eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, 
	die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind.
	 
	Da den Regionalkommissionen die Festlegung 
	der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs
	der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs 
	des Erholungsurlaubs im Rahmen der von
	Bundesebene vorgegebenen Mittelwerte und 
	Bandbreiten sowie die Zuständigkeit für Regelungen
	der Beschäftigungssicherung übertragen 
	wurden (§ 10 Absätze 2 und 3 AK-Ordnung), ergibt sich
	hieraus im Umkehrschluss eine Zuständigkeit 
	der Bundeskommission für alle sonstigen, d.h. manteltariflichen bzw. 
	strukturellen Regelungsgegenstände. Außerdem ist die Bundeskommission für
	die Festlegung der o.g. Mittelwerte und 
	Bandbreiten zuständig.
	 
	
	Im vorliegenden Text werden sowohl 
	Strukturveränderungen in den AVR als auch Festlegungen
	für Mittelwerte und Bandbreiten getroffen, 
	die beide in die Zuständigkeit der Bundeskommission
	fallen.
	 
	Die Verhandlungskommission der 
	Bundeskommission hat am 27. Mai 2008 und am 18. Juni 2008
	gemäß § 13 Absatz 1 AK-Ordnung den oben 
	wiedergegebenen Beschluss gefasst. Die Beschlusskommission hat diesem 
	Beschluss am 19. Juni 2008 gemäß § 13 Absatz 1 AK-Ordnung zugestimmt.
	 
	Da in diesem Beschluss die strukturellen 
	Veränderungen mit der Festlegung der mittleren Werte
	verknüpft sind, bedarf es zur Wirksamkeit 
	der Strukturveränderungen wie auch zur konkreten Festlegung der Höhe aller 
	Vergütungsbestandteile und des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit
	nach der zweistufigen Beschlussfassung auf 
	Bundesebene in einem dritten Schritt noch entsprechender eigener Beschlüsse 
	auf Regionalebene.