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Inhaltsverzeichnis

 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

 

C. Erhöhung, Mittelwerte und Bandbreiten der Regelvergütung und der sonstigen

Vergütungsbestandteile

 

I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR

 

1. Die Bundeskommission legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden

Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 bzw. für Mitarbeiter i.S.d. § 2a des Allgemeinen

Teils der AVR mit Wirkung zum 1. April 2008 die Mittelwerte für die Regelvergütung in der

im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.

 

2. Die Bundeskommission legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden

Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 bzw. für Mitarbeiter i.S.d. § 2a des Allgemeinen

Teils der AVR mit Wirkung zum 1. April 2008 die Mittelwerte für die Regelvergütung in der

im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.

 

3. Die Bundeskommission legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden

Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die Mittelwerte für die Regelvergütung in der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlagen 3 zu den

AVR fest.

 

4. Die Bundeskommission legt für die unter die Anlagen 2a, und 2c zu den AVR fallenden

Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die Mittelwerte für

die Regelvergütung in der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlagen 3a zu den

AVR fest.

 

5. Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütung gemäß den Anlagen 3

und 3a zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe

von 7 v.H. nach oben und unten fest.

 

6. Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütung gemäß den Anlagen 3

und 3a zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben

und unten fest.

 

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