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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

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III. Anlage 2d zu den AVR

 

1. Die Bundeskommission fasst die Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der

Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den AVR wie folgt neu und legt folgende Werte der Vergütungsgruppenzulage vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 als Mittelwerte fest:

 

„A Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage

in Höhe von 84,63 Euro,

ab 1. Januar 2009 in Höhe von 88,27 Euro.

 

B Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage

in Höhe von 101,56 Euro,

ab 1. Januar 2009 in Höhe von 105,93 Euro.

 

C Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage

in Höhe von 112,17 Euro,

ab 1. Januar 2009 in Höhe von 116,99 Euro,

frühestens jedoch nach vierjähriger Bewährung

in Vergütungsgruppe 5c.

 

D Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche

Vergütungsgruppenzulage

in Höhe von 124,19 Euro,

ab 1. Januar 2009 in Höhe von 129,53 Euro.

 

E Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage

in Höhe von 103,49 Euro,

ab 1. Januar 2009 in Höhe von 107,94 Euro.

 

F Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche

Vergütungsgruppenzulage

in Höhe von 137,81 Euro,

ab 1. Januar 2009 in Höhe von 143,73 Euro.

 

Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,

Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.“

 

 

2. Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage

2d zu den AVR vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Bandbreite in Höhe von

7 v.H. nach oben und unten fest.

 

 

3. Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage

2d zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und

unten fest.

 

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