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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge | |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt IV |
Schlussvorschriften |
§ 39 |
In-Kraft-Treten |
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(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. (2) 1Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. (3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt - unbeschadet des § 36 – der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 außer Kraft. (4) Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5 beigefügte Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung (mit Ausnahme des Ausschlusses der Entgeltumwandlung nach 1.3). |