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Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge | ||||||||||||||||
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |||||||||||||||
Abschnitt IV |
Schlussvorschriften | |||||||||||||||
§ 37 a |
Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost | |||||||||||||||
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(1) 1Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
(2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkung:
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