

R 24. Zukunftssicherungsleistungen
(§ 3 Nr. 62 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV)
Leistungen auf Grund
gesetzlicher Verpflichtungen
(1) 1Zu den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Ausgaben des
Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz
1 und 2 LStDV) gehören insbesondere die Beitragsanteile des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung, Krankenversicherung,
Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung), Beiträge des Arbeitgebers nach §
172 Abs. 2 SGB VI zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für
Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und
Beiträge des Arbeitgebers nach § 249b SGB V und den §§ 168 Abs. 1 Nr. 1b oder
1c, 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI für geringfügig Beschäftigte. 2Dies
gilt auch für solche Beitragsanteile, die auf Grund einer nach ausländischen
Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger,
die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet
werden. 3Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 62 EStG auch vom Arbeitgeber
nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Sachbezugsverordnung übernommene Arbeitnehmeranteile
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie Krankenversicherungsbeiträge, die der
Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 der Elternzeitverordnung oder nach entsprechenden
Rechtsvorschriften der Länder erstattet. 4Zukunftssicherungsleistungen
auf Grund einer tarifvertraglichen Verpflichtung sind dagegen nicht nach § 3 Nr.
62 EStG steuerfrei.
(2) Für Ausgaben des
Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers gilt
Folgendes:
1. Die Beitragsteile und Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung und
zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung eines
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers sind bis zur Hälfte des jeweiligen
Beitragssatzes der Kranken- und Pflegekasse steuerfrei, bei der der Arbeitnehmer
versichert ist, bei privater Pflegeversicherung höchstens bis zur Hälfte des
tatsächlichen Pflegeversicherungsbeitrags.
2. 1Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung und zur
sozialen oder privaten Pflegeversicherung eines nicht
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert ist, sind nach § 3 Nr. 62 EStG
steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1
SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist.
2Steuerfrei ist deshalb die Hälfte der Beiträge zur
Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die für einen
krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse, bei der die
freiwillige Mitgliedschaft besteht, und bei der Pflegekasse, die bei dieser
Krankenkasse errichtet ist, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte der
tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. 3Soweit bei
Beziehern von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld ein fiktives
Arbeitsentgelt maßgebend ist, bleiben die Arbeitgeberzuschüsse in voller Höhe
steuerfrei (§ 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 249 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). 4Übersteigt
das Arbeitsentgelt nur auf Grund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze und hat der Arbeitnehmer deshalb für jeden Monat die
Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen, sind die
Arbeitgeberzuschüsse aus Vereinfachungsgründen bis zur Hälfte der Höchstbeiträge
steuerfrei. 5Dies gilt auch dann, wenn das im Krankheitsfall
fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
unterschreitet und der Arbeitnehmer dennoch für die Dauer der Entgeltfortzahlung
die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen hat. 6Werden
die nach Satz 2 maßgebenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
satzungsgemäß auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet, so bleiben aus
Vereinfachungsgründen die Arbeitgeberzuschüsse bis zur Hälfte der aufgerundeten
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerfrei.
3. 1Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht krankenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmers, der eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen
hat, sind ebenfalls nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach
§ 257 Abs. 2 SGB V sowie nach § 61 Abs. 2 SGB XI zur Zuschussleistung
verpflichtet ist. 2Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss an den
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer
setzt voraus, dass der private Krankenversicherungsschutz Leistungen zum Inhalt
hat, die ihrer Art nach auch im Fünften Buch Sozialgesetzbuch bestehen (>§ 11
Abs. 1 SGB V). 3Voraussetzung ist nicht, dass der private
Krankenversicherungsschutz einen bestimmten Mindestumfang hat, also sich auf
alle Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstreckt; soweit der
private Krankenversicherungsschutz andere Leistungen umfasst, die der Art nach
nicht zu den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören, bleibt der
darauf entfallende Teil des Beitrags bei der Bemessung des Arbeitgeberzuschusses
unberücksichtigt. 4Steuerfrei ist die Hälfte des Betrags, der sich
unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der
Krankenkassen und der Beitragsbemessungsgrundlage ergibt. 5Übersteigt
das Arbeitsentgelt nur auf Grund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze, oder unterschreitet das im Krankheitsfall
fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und hat der
Arbeitnehmer dennoch die Höchstbeiträge zu zahlen, ist aus Vereinfachungsgründen
die Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeiträge der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung steuerfrei. 6Die
Steuerfreiheit ist vorbehaltlich des Satzes 3 in Nummer 2, der entsprechend
gilt, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Beiträge, soweit sie für
diejenigen Leistungen gezahlt werden, die der Art nach den Leistungen des
Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 7Der
Arbeitgeber darf Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer
privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers nur dann steuerfrei lassen, wenn
der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in
der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2 a SGB V und des §
61 Abs. 6 SGB XI vorliegen und dass es sich bei den vertraglichen Leistungen um
Leistungen im Sinne des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch handelt.
8Die Bescheinigung muss außerdem Angaben über die Höhe des für die
vertraglichen Leistungen im Sinne des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch
zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten. 9Der Arbeitgeber hat
die Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren. 10Soweit
der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer
auszahlt, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine
Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs nachzuweisen;
der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto
aufzubewahren. 11Die Bescheinigung kann mit der Bescheinigung nach
den Sätzen 7 und 8 verbunden werden.
Den gesetzlichen
Pflichtbeiträgen gleichgestellte Zuschüsse
(3) 1Nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG sind den Ausgaben des Arbeitgebers
für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, die auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung geleistet werden, die Zuschüsse des Arbeitgebers gleichgestellt,
die zu den Beiträgen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung - auch für
die mit einer betrieblichen Pensionskasse abgeschlossene Lebensversicherung -,
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für
eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der
Berufsgruppe geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer der
folgenden Vorschriften auf eigenen Antrag befreit worden ist:
1. § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der
Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der
Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13.8.1952 (BGBl. I S.
437),
2. Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
23.2.1957 (BGBl. I S. 88, 1074) oder Artikel 2 § 1 des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.5.1957 (BGBl. I S.
533), jeweils in der bis zum 30.6.1965 geltenden Fassung,
3. § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels
1 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes vom 23.2.1957 (BGBl. I S.
88, 1074),
4. Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel
2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, jeweils in der
Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9.6.1965 (BGBl. I S. 476),
5. Artikel 2 § 1 des Zweiten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
23.12.1966 (BGBl. I S. 745),
6. Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel
2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, jeweils in der
Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259),
7. Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder
Artikel 2 § 1 Abs. 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
jeweils in der Fassung des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
28.7.1969 (BGBl. I S. 956),
8. § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28.6.1990 (GBl. der
Deutschen Demokratischen Republik I Nr. 38 S. 486) in Verbindung mit § 231 a SGB
VI in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
vom 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606).
2Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG
liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer kraft Gesetzes in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungsfrei ist. 3Den Beiträgen des
Arbeitnehmers für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten stehen im Übrigen Beiträge für die
freiwillige Versicherung in der Arbeiterrentenversicherung oder in der
knappschaftlichen Rentenversicherung oder für die Selbstversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung gleich.
Höhe der steuerfreien
Zuschüsse, Nachweis
(4) 1Die Steuerfreiheit der Zuschüsse beschränkt sich nach § 3 Nr.
62 Satz 3 EStG im Grundsatz auf den Betrag, den der Arbeitgeber als
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden hätte, wenn
der Arbeitnehmer nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit worden
wäre. 2Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar
an den Arbeitnehmer auszahlt, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch
eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsträgers bis zum 30. April des
folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. 3Die Bescheinigung ist als
Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.
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