

R 120. Berücksichtigung der Vorsorgepauschale beim
Lohnsteuerabzug
Allgemeines
(1) 1Welche
Vorsorgepauschale zu berücksichtigen ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob
der Arbeitnehmer in dem vorliegenden Dienstverhältnis
rentenversicherungspflichtig ist oder nicht. 2Bei
rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist stets die Vorsorgepauschale
nach § 10c Abs. 2 EStG (ungekürzte Vorsorgepauschale) zu berücksichtigen. 3Die
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG (gekürzte Vorsorgepauschale) ist bei
nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie zum dort genannten Personenkreis gehören.
Ungekürzte
Vorsorgepauschale
(2) Die ungekürzte
Vorsorgepauschale gilt insbesondere für
1. Arbeitnehmer, die einen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
(Arbeitnehmeranteil) entrichten. 2Das gilt auch dann, wenn der
Arbeitnehmeranteil vom Arbeitgeber übernommen wird;
2. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung auf Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit
worden sind und für die der Arbeitgeber gemäß § 172 Abs. 2 SGB VI die Hälfte des
Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung trägt;
3. Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung auf Antrag befreit worden sind und die deshalb steuerfreie
Arbeitgeberzuschüsse für eine Lebensversicherung oder für die freiwillige
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können (>§ 3 Nr. 62
Satz 2 EStG);
4. Arbeitnehmer, die wegen geringfügiger Beschäftigung, ihres geringen
Arbeitslohns oder als Praktikanten keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung entrichten. 2Dabei kommt es nicht darauf an, dass
der Arbeitgeber für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit geringem
Arbeitslohn den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zu übernehmen hat;
5. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge im Sinne des §
19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (Werkspensionäre) erhalten. 2Das gilt aus
Vereinfachungsgründen beim Lohnsteuerabzug auch dann, wenn dem Arbeitgeber
bekannt ist, dass der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht, z. B. weil sich die Altersrente auf die Höhe der
Werkspension auswirkt; der Arbeitgeber darf jedoch in diesen Fällen die gekürzte
Vorsorgepauschale berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer es beantragt hat oder
nicht widerspricht;
6. ausländische Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitslohn aus der Tätigkeit für
einen inländischen Arbeitgeber von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
befreit worden sind, weil sie in der Sozialversicherung des Heimatstaates
versichert sind;
7. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und beherrschende
Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH, deren betriebliche Altersversorgung
lediglich in der Leistung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer zugunsten des
Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung oder einer Pensionskasse
besteht.
Gekürzte
Vorsorgepauschale
(3) Die gekürzte
Vorsorgepauschale gilt insbesondere für
1. Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit;
2. nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI versicherungsfreie Arbeitnehmer, z.
B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als
öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften;
3. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge im Sinne des §
19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erhalten, z. B. Beamtenpensionäre, Bezieher von
Witwen- oder Waisengeld auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender
gesetzlicher Vorschriften;
4. Arbeitnehmer, die keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichten, weil sie von einem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge im Sinne
des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erhalten, z. B. in einem privaten
Arbeitsverhältnis beschäftigte Beamtenpensionäre;
5. Arbeitnehmer, die für einen Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit keinen
Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, weil sie bereits
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen Erreichens einer
Altersgrenze eine Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen
oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
erhalten. 2Dies gilt auch für weiterbeschäftigte Werkspensionäre,
wenn der Arbeitslohn nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. 3Für
Werkspension und Arbeitslohn ist der Lohnsteuerabzug insgesamt unter
Berücksichtigung der gekürzten Vorsorgepauschale vorzunehmen, weil
lohnsteuerlich ein einheitliches Dienstverhältnis vorliegt;
6. Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. Lehrkräfte an nicht
öffentlichen Schulen, bei denen eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist;
7. Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegen und denen ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung eine
betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, z. B. Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH;
bei Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, die nach dem Eintritt in
den Ruhestand gezahlt werden, ist die ungekürzte Vorsorgepauschale zu
berücksichtigen (>Absatz 2 Nr. 5).
8. Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist,
deren Beiträge steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG sind.
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