

R 116. Freibeträge für Versorgungsbezüge
(1) 1Werden
Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, so bleibt höchstens der auf
den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil die sich ergebenden
Freibeträge für Versorgungsbezüge (>§ 19 Abs. 2 EStG) steuerfrei. 2Dieser
Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die
Jahresbeiträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die
Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung der Monatsbeträge mit 1/30
anzusetzen. 3Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende
Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den
nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten
durch 5 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. 4Der dem
Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht
überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben
Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer
Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. 5Eine
Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den den
Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig.
6Sätze 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen des § 39b Abs. 2 Satz 13
EStG (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich; >R 121). 7Die
Freibeträge für Versorgungsbezüge sind auch beim Lohnsteuerabzug nach der
Steuerklasse VI zu berücksichtigen.
(2) 1Werden
Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist § 39b Abs. 3 EStG
anzuwenden. 2Danach dürfen die Freibeträge für Versorgungsbezüge von
dem sonstigen Bezug nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des
maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht sind. 3Werden
laufende Versorgungsbezüge erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr
bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gewährt worden sind, so darf der
Arbeitgeber die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge bei den laufenden
Bezügen nur berücksichtigen, soweit sie sich bei den sonstigen Bezügen nicht
ausgewirkt haben. 4Von Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach §§ 40
bis 40b EStG mit Pauschsteuersätzen erhoben wird, dürfen die Freibeträge für
Versorgungsbezüge nicht abgezogen werden.
(3) Durch die Regelungen
der Absätze 1 und 2 wird die steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei einer Veranlagung zur
Einkommensteuer nicht berührt.
§ 19 EStG
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(1) Zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile
für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge
und
Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
(2) Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Vomhundertsatz
ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag
(Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
steuerfrei. Versorgungsbezüge sind
1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder
ein
gleichartiger Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher
Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten
oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Verbänden von Körperschaften
oder
2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
wegen
Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze
gelten
erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63.
Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr
vollendet
hat.
<3> Der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des
Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind
der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro |
in v. H. der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in Euro |
bis 2005 |
40,0 |
3.000 |
900 |
ab 2006 |
38,4 |
2.880 |
864 |
2007 |
36,8 |
2.760 |
828 |
2008 |
35,2 |
2.640 |
792 |
2009 |
33,6 |
2.520 |
756 |
2010 |
32,0 |
2.400 |
720 |
2011 |
30,4 |
2.280 |
684 |
2012 |
28,8 |
2.160 |
648 |
2013 |
27,2 |
2.040 |
612 |
2014 |
25,6 |
1.920 |
576 |
2015 |
24,0 |
1.800 |
540 |
2016 |
22,4 |
1.680 |
504 |
2017 |
20,8 |
1.560 |
468 |
2018 |
19,2 |
1.440 |
432 |
2019 |
17,6 |
1.320 |
396 |
2020 |
16,0 |
1.200 |
360 |
2021 |
15,2 |
1.140 |
342 |
2022 |
14,4 |
1.080 |
324 |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
2025 |
12,0 |
900 |
270 |
2026 |
11,2 |
840 |
252 |
2027 |
10,4 |
780 |
234 |
2028 |
9,6 |
720 |
216 |
2029 |
8,8 |
660 |
198 |
2030 |
8,0 |
600 |
180 |
2031 |
7,2 |
540 |
162 |
2032 |
6,4 |
480 |
144 |
2033 |
5,6 |
420 |
126 |
2034 |
4,8 |
360 |
108 |
2035 |
4,0 |
300 |
90 |
2036 |
3,2 |
240 |
72 |
2037 |
2,4 |
180 |
54 |
2038 |
1,6 |
120 |
36 |
2039 |
0,8 |
60 |
18 |
2040 |
0,0 |
0 |
0 |
<4>Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a) bei Versorgungsbeginn vor 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf
die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den
Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt
werden. Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem
Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige
Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten
Versorgungsbezugs. Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem
Versorgungsbezug, bestimmen sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag
des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des
Versorgungsbezugs. Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für
die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des
Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Abweichend
hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug
wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder
Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. In diesen Fällen sind die
Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als
Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr
der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag maßgebend. Für jeden vollen Kalendermonat, für den
keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der
Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in
diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel. |
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