

R 75. Versorgungsbezüge
(1) Zu den nach § 19 Abs.
2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
1. Sterbegeld im Sinne des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - sowie entsprechende Bezüge im privaten
Dienst. 2Nicht zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören
Bezüge, die für den Sterbemonat auf Grund des Arbeitsvertrags als Arbeitsentgelt
gezahlt werden; besondere Leistungen an Hinterbliebene, die über das bis zum
Erlöschen des Dienstverhältnisses geschuldete Arbeitsentgelt hinaus gewährt
werden, sind dagegen Versorgungsbezüge,
2. Übergangsversorgung, die nach dem BAT an Angestellte im militärischen
Flugsicherungsdienst, bei der Bundesanstalt für Flugsicherung im
Flugsicherungsdienst, im Justizvollzugsdienst und im kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst sowie an Luftfahrzeugführer von Messflugzeugen und
an technische Luftfahrzeugführer gezahlt wird, einschließlich des an
Hinterbliebene zu zahlenden monatlichen Ausgleichsbetrags und einschließlich des
Ausgleichs, der neben der Übergangsversorgung unter Anrechnung auf das
Übergangsgeld nach den §§ 62, 63 BAT zu zahlen ist, sowie die
Übergangsversorgung, die nach § 7 des Tarifvertrags vom 30.11.1991 über einen
sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der
Verteidigung gezahlt wird,
3. die Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand,
4. die nach § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - sowie entsprechender
Vorschriften der Beamtengesetze der Länder gekürzten Dienstbezüge. 2Nachzahlungen
im Sinne des § 44 Abs. 5 BBG sowie entsprechender Vorschriften der
Beamtengesetze der Länder gehören nicht zu den steuerbegünstigten
Versorgungsbezügen,
5. die Unterhaltsbeiträge nach den §§ 15 und 26 BeamtVG sowie nach § 69 BeamtVG
oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
6. die Versorgungsbezüge der vorhandenen, ehemals unter das G 131 und das Gesetz
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalistischen Unrechtes für Angehörige des
öffentlichen Dienstes - BWGöD - fallenden früheren Angehörigen des öffentlichen
Dienstes und ihrer Hinterbliebenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen
Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes - DKfAG - i.V.m. den §§ 69, 69a BeamtVG,
7. - 9. - weggefallen -
10.die Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit,
11.das Ruhegehalt und der Ehrensold der ehemaligen Regierungsmitglieder
einschließlich der entsprechenden Hinterbliebenenbezüge, nicht dagegen das
Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes sowie entsprechende
Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder,
12.Sonderzuwendungen nach § 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes sowie
entsprechende Leistungen nach Gesetzen der Länder, wenn sie an Empfänger von
Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG gezahlt werden,
13.Verschollenheitsbezüge nach § 29 Abs. 2 BeamtVG sowie entsprechende
Leistungen nach den Beamtengesetzen der Länder,
14.Abfindungsrenten nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit § 153 BBG oder
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
15.Unterhaltsbeihilfen nach den §§ 5 und 6 des baden-württembergischen Gesetzes
zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom 13.7.1953 (Ges. Bl.
S. 91),
16.Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen
nach § 6 des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der
ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher vom 19.6.1987
(Ges. Bl. S. 281),
17.Ehrensold der früheren Bürgermeister und früheren Bezirkstagspräsidenten nach
den Artikeln 138 und 138 a des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte,
18.das Ruhegeld der vorhandenen, ehemals unter das G131 und das BWGöD fallenden
früheren Angestellten und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hambug nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 DKfAG i.V.m. dem Hamburgischen Zusatzverordnungsgesetz,
19. -weggefallen -
20. Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister und Kassenverwalter und
ihrer Hinterbliebenen nach dem hessischen Gesetz über die
Aufwandsentschädigungen und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und
der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7.10.1970 (GVBl. I S. 635),
21.Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und
Ortsvorsteher nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz vom 18.12.1972
(GVBl. S. 376),
22.Ruhegehalt und Versorgungsbezüge, die auf Grund des Artikels 3 der Anlage 1
des Saarvertrags (BGBl. 1956 II S. 1587) an Personen gezahlt werden, die aus
Anlass der Rückgliederung des Saarlandes in den Ruhestand versetzt worden sind,
23.die Bezüge der im Saarland nach dem 8.5.1945 berufenen Amtsbürgermeister und
Verwaltungsvorsteher, die nach dem Gesetz zur Ergänzung der Gemeindeordnung vom
10.7.1953 (Amtsbl. S. 415) in den Ruhestand versetzt worden sind,
24.Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und
Amtsvorsteher nach dem saarländischen Gesetz Nr. 987 vom 6.3.1974 (Amtsbl. S.
357),
25.Vorruhestandsleistungen, z. B. im Sinne des Vorruhestandsgesetzes, soweit der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum das 63., bei Schwerbehinderten das 60.
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht zu den nach § 19
Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören insbesondere
1. das Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG i. V. m. dessen § 67 Abs. 4 und
entsprechende Leistungen auf Grund der Beamtengesetze der Länder sowie das
Übergangsgeld nach § 47a BeamtVG,
2. das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes und entsprechende
Leistungen auf Grund der Gesetze der Länder.
(3) 1Bezieht
ein Versorgungsberechtigter Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis
und werden deshalb, z. B. nach § 53 BeamtVG, die Versorgungsbezüge gekürzt, so
sind nur die gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt;
das Gleiche gilt, wenn Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung gekürzt werden (§
57 BeamtVG). 2Nachzahlungen von Versorgungsbezügen an
nichtversorgungsberechtigte Erben eines Versorgungsberechtigten sind nicht nach
§ 19 Abs. 2 EStG begünstigt.
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