

R 39. Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten
Allgemeines
(1) 1Als Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bei Dienstreisen,
Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit einheitliche Pauschbeträge anzusetzen.
2Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht
zum Abzug höherer Beträge. 3Die Pauschbeträge sind auch dann
anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen
Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat
(>R 31 Abs. 8); behält der Arbeitgeber in diesen Fällen für die Mahlzeiten
Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, so ist der
Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehbar. 4Ist ein
Arbeitnehmer an einem Tag mehrfach auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten
im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zusammenzurechnen. 5Bei
einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit gilt die Dreimonatsfrist des §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht.
Konkurrenzregelung
(2) Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer
Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit oder wegen einer
doppelten Haushaltsführung (>R 43 Abs. 8) anzuerkennen sind, ist jeweils der
höchste Pauschbetrag anzusetzen.
Besonderheiten bei
Auslandstätigkeiten
(3) 1Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei
Auslandsdienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit bzw. Fahrtätigkeit im Ausland
gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem
Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht werden. 2Für die in der
Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende
Pauschbetrag maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Übersee-
und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag
maßgebend. 3Werden an einem Kalendertag eine Auslands- und eine
Inlandsdienstreise durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende
Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland
verbracht wird. 4Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes
Folgendes zu beachten:
1. 1Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in
dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei
denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. 2Erstreckt sich
eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die
zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich
geltende Tagegeld maßgebend.
2. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage
der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld
maßgebend.
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