

R 40. Übernachtungskosten
Allgemeines
(1) 1Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die
dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur
Übernachtung entstehen. 2Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer
gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis
stehen, so sind die Aufwendungen maßgebend, die bei Inanspruchnahme eines
Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. 3Führt auch die
weitere Person eine Dienstreise durch, so sind die tatsächlichen
Unterkunftskosten gleichmäßig aufzuteilen. 4Wird durch Zahlungsbelege
nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der
Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung
der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
1. bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro ,
2. bei einer Übernachtung im Ausland um 20 % des für den Unterkunftsort
maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise
mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Werbungskostenabzug
(2) 1Die Übernachtungskosten können bei einer Dienstreise und bei
einer Fahrtätigkeit als Reisekosten angesetzt und als Werbungskosten abgezogen
werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach Absatz 3 oder § 3 Nr. 13 EStG
steuerfrei ersetzt worden sind. 2Bei Übernachtungen im Ausland dürfen
die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit
Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) angesetzt werden; Absatz 3 Satz 2 ist
anzuwenden. 3Die Pauschbeträge werden vom Bundesministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der
Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem
Bundesreisekostengesetz bekannt gemacht. 4Sie richten sich nach dem
Ort, der nach R 39 Abs. 3 Satz 4 Nummer 1 und 2 maßgebend ist. 5Für
die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder und Gebiete ist R 39 Abs. 3
Satz 2 anzuwenden. 6Für die Dauer der Benutzung von
Beförderungsmitteln darf ein Übernachtungsgeld nicht angesetzt werden.
Erstattung durch den
Arbeitgeber
(3) 1Für jede
Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 20 Euro
steuerfrei zahlen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die
Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem
Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat. 3Bei
Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine darf der Pauschbetrag nur
dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen
Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. 4Die steuerfreie Zahlung
des Pauschbetrags für eine Übernachtung im Fahrzeug ist nicht zulässig.
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