

R 10. Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen
(§ 3 Nr. 10 EStG)
(1) Steuerfreie
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen nach § 3 Nr. 10 EStG sind z. B.:
1. das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit
dessen § 67 Abs. 4 und entsprechende Leistungen auf Grund der Beamtengesetze der
Länder, wenn die Leistungen nicht wegen einer planmäßigen Beendigung eines
befristeten Dienstverhältnisses gezahlt werden,
2. die Übergangsbeihilfe nach den §§ 12 und 13 und das Übergangsgeld nach § 37
des Soldatenversorgungsgesetzes,
3. das Entlassungsgeld nach den §§ 52c, 54 Abs. 4, 54b, 55, 70 Abs. 5 und 71 G
131.
(2) Dagegen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:
1. die Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes,
2. das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes und entsprechende
Leistungen auf Grund der Gesetze der Länder.
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