

R 14. Reisekostenvergütungen,
Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13
EStG)
(1) 1Nach § 3
Nr. 13 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen,
Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse
gezahlt werden. 2Die Steuerfreiheit von Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Sinne des R 37 Abs. 3 ist auf
die nach R 39 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine Dienstreisen im
Sinne des R 37 Abs. 3 sind, auf die nach R 43 maßgebenden Beträge begrenzt; R 16
Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten
Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der
reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden.
2Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und
der Höhe nach auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt
werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder
entsprechen. 3§ 12 Nr. 1 EStG bleibt unberührt.
(3) 1Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die
reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, so
können auf diese Vergütungen die zu § 3 Nr. 16 EStG erlassenen
Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2Im Übrigen kann auch eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht kommen; >R 13 und
17.
(4) 1Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen
und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen
Vorschriften des Bundes und der Länder. 2Werden anlässlich eines
Umzugs für die Umzugstage Verpflegungsmehraufwendungen nach dem
Bundesumzugskostengesetz erstattet, ist die Erstattung nur im Rahmen der
zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei. 3Trennungsgeld,
das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe der R
37 bis 39 steuerfrei. 4Trennungsgeld, das in den Fällen des Bezugs
einer Unterkunft am Beschäftigungsort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe von R
43 steuerfrei.
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