

R 76. Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder
Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
(1) 1Arbeitslohn,
der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf grundsätzlich unabhängig
vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des
Verstorbenen versteuert werden. 2Bei laufendem Arbeitslohn, der im
Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steuerabzug aus
Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen
vorgenommen werden; die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Fall
auf der Lohnsteuerkarte des Erben auszuschreiben.
(2) 1Zahlt der
Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder einen Hinterbliebenen aus, so
ist der Lohnsteuerabzug vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 nur nach dessen
Besteuerungsmerkmalen durchzuführen. 2Die an die übrigen
Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge stellen im Kalenderjahr der
Weitergabe negative Einnahmen dar. 3Handelt es sich dabei um
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, so ist für die Berechnung der
negativen Einnahmen zunächst vom Bruttobetrag der an die anderen
Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge auszugehen; dieser Bruttobetrag
ist sodann um den Unterschied zwischen den beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten
Freibeträgen für Versorgungsbezüge und den auf den verbleibenden Anteil des
Zahlungsempfängers entfallenden Freibeträgen für Versorgungsbezüge zu kürzen.
4Die Auseinandersetzungszahlungen sind bei den Empfängern -
gegebenenfalls vermindert um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2
EStG) - als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer Veranlagung
zur Einkommensteuer zu erfassen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
(3) Für den Steuerabzug
durch den Arbeitgeber gilt im Übrigen Folgendes:
1. Beim Arbeitslohn, der noch für die aktive Tätigkeit des verstorbenen
Arbeitnehmers gezahlt wird, ist, wie dies bei einer Zahlung an den Arbeitnehmer
der Fall gewesen wäre, zwischen laufendem Arbeitslohn, z. B. Lohn für den
Sterbemonat oder den Vormonat, und sonstigen Bezügen, z. B. Erfolgsbeteiligung,
zu unterscheiden.
2. 1Der Arbeitslohn für den Sterbemonat stellt, wenn er
arbeitsrechtlich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen ist, keinen
Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG dar. 2Besteht dagegen
ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag, handelt es sich bei den
darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezüge.
3Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die arbeitsrechtlichen
Vereinbarungen für den Sterbemonat lediglich die Zahlung von
Hinterbliebenenbezügen vorsehen oder keine vertraglichen Abmachungen über die
Arbeitslohnbemessung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des
Lohnzahlungszeitraums bestehen. 4Auch in diesen Fällen stellt nur der
Teil der Bezüge, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt, einen
Versorgungsbezug dar. 5In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die
Freibeträge für Versorgungsbezüge nicht zu berücksichtigen.
3. 1Das Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug und stellt grundsätzlich
einen sonstigen Bezug dar. 2Dies gilt auch für den Fall, dass als
Sterbegeld mehrere Monatsgehälter gezahlt werden, weil es sich hierbei dem
Grunde nach nur um die ratenweise Zahlung eines Einmalbetrags handelt. 3Die
laufende Zahlung von Witwen- oder Hinterbliebenengeldern im Sinne des § 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch den Arbeitgeber ist demgegenüber regelmäßig als
laufender Arbeitslohn (Versorgungsbezug) zu behandeln.
4. 1Soweit es sich bei den Zahlungen an die Erben oder
Hinterbliebenen nicht um Versorgungsbezüge handelt, ist zu prüfen, ob der
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zum Ansatz kommt. 2Dabei ist auf
das Lebensalter des jeweiligen Zahlungsempfängers abzustellen. 3Absatz
2 ist entsprechend anzuwenden.
5. 1Soweit Zahlungen an im Ausland wohnhafte Erben oder
Hinterbliebene erfolgen, bei denen die Voraussetzungen des §§ 1 Abs. 2 oder 3,
1a EStG nicht vorliegen, ist beim Steuerabzug nach den für Lohnzahlungen an
beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zu
verfahren (>§ 39d EStG und R 125); Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen.
2Dabei ist jedoch zu beachten, dass auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat
zustehen kann.
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